Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Vom Hof zum Dorf 
b) Bei der Durchführung der Aufgaben des eigenen Wirkungs 
kreises (z.B. Gemeindewahlen, Vermögensverwaltung, Polizeiaufga 
ben, etc.) unterliegen die Gemeinden zur Wahrung der Gesetzmässig: 
keit der Aufsicht des Staates (Grundsatz der Gleichmässigkeit). Ebenso 
können gegen Beschlüsse der Gemeindeorgane Beschwerden an die 
staatlichen Aufsichtsorgane (Regierung) von allen in ihren Interessen 
sich vermeintlich betroffen fühlenden Personen geführt werden. 
c) Die Gemeinden und ihre Organe sind Hilfsorgane des Staates 
geworden und haben in vielen Dingen, im sog. übertragenen Wirkungs 
kreis, für denselben Aufgaben zu erfüllen (z.B. Fremdenpolizei, Polizei 
kontrollen, Waldaufsicht, Gewässerschutz, etc.). 
d) Das Staatsbürgerrecht setzt das Gemeindebürgerrecht voraus. 
Die Bürgerrechtsfragen sind derzeit wieder im Fluss und es besteht eine 
Richtung, die ein Staatsbürgerrecht ohne Gemeindebürgerrecht bringen 
will, was aber einen Rückfall für die Gemeinden und ihre Rechte bedeu: 
tete. 
Alle Bürger sollen sich grundsätzlich der gleichen Rechte der 
Gemeinde erfreuen. Ein Unterschied besteht lich für sog. Hinter- 
sassen und aus dem Ausland kommende Neubürger, denen der Anteil 
am Gemeindenutzen vorenthalten ist, eine Bestimmung, die heute viel 
an Bedeutung verloren hat. 
Die Gemeindeversammlung ist berechtigt, an In- und Ausländer 
das Ehrenbürgerrecht zu verleihen, ohne dass Ausländer damit ein 
Staatsbürgerrecht beanspruchen könnten. Der Ehrenbürger besitzt kei: 
nen Anspruch auf Heimatschriften. 
e) Die Organisation der Gemeinde: Oberstes Organ der 
Gemeinde ist nach wie vor die Gemeindeversammlung. Sie wird aus den 
stimmberechtigten, in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger 
(-bürgerinnen) und niedergelassenen Bürgern aus andern liechtensteini- 
schen Gemeinden, sowie den in der Gemeinde wohnhaften Ehrenbür- 
gern gebildet. Für Wahl- und Stimmrecht gelten die gleichen Grund 
sätze, wie sie heute für das Wahl- und Stimmrecht in Landesangelegen- 
heiten bestehen. 
So wird der Gemeinderat heute nach dem Proporzsystem (seit 
1975) wie der Landtag, bestellt. Der Gemeindevorsteher wird jedoch 
nach dem Majorzsystem erkoren. . 
f) Nach dem alten Gemeindegesetz von 1864 wurde in «wichti- 
gen» Angelegenheiten (z.B. neue Gemeindebauten) ein sog. «grosser 
Gemeinderat» gewählt, aber jeweils nur für den betreffenden Fall. Mit 
dem Gemeindegesetz vom 2. Dezember 1959 wurde der Versuch gestar- 
tet, einen ständigen Gemeinderat und einen erweiterten zu bestellen. 
Diese Einrichtung funktionierte ebenfalls nicht zufriedenstellend, und 
wurde 1974 wieder fallen gelassen. Derzeit wird die Frage des Ernen- 
nens von Ersatzkandidaten ähnlich wie im Landtage erwogen Neben 
Gemeindevorsteher und Gemeinderat wählt die Gemeindeversamm- 
lung noch die Rechnungsrevisoren und den Vermittler. Die Wahl der 
andern Gemeindeorgane und Kommissionen ist in die Kompetenz des 
Gemeinderates gelegt worden. 
Seit 1975 wird, der Gemeinderat auf 4 Jahre und nach dem Pro- 
porz gewählt. Das Proporzsystem auf Gemeindeebene anzuwenden ist 
nicht problemlos, weil bei Gemeindewahlen vielmehr als wie bei Land- 
tagswahlen noch die Persönlichkeit und nicht die Parteizugehörigkeit 
den Ausschlag gibt, auf der andern Seite aber auch in der Gemeindepoli- 
tik Mässigung eingetreten ist. 
37
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.