Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Vom Hof zum Dorf 
Obwohl die Auffassung der Balzner die grössere Wahrscheinlich- 
keit für sich hatte, war sie doch nicht evident. Die Kommission schlug 
daher vor, die Linie zu ziehen in die Mitte zwischen diesen beiden 
Dolen. Damit waren die Vertreter beider Gemeinden einverstanden. Es 
wurden nun zwei Steine gesetzt, einer am Rhein, der andere am Mühl- 
bach. Vertreter von Balzers waren: Johann Frick, Richter, Christian 
Brunhart, Jos. Leonz Büchel und Joh. Wolfinger; Vertreter von Triesen: 
Lorenz Kindle, Richter, Jakob Kindle, Jos. Bargetzi, Jakob Kindle und 
Gregor Gasner. 
Im Jahre 1839 wurden auf diesem Gebiete, im Heulos, Sandteile 
ausgeteilt auf alle Bürger mit und ohne Hausnummer mit der Verpflich- 
tung zu Zug- und Handdiensten am Rhein. 
Vertrag vom 7. Oktober 1837 
Copia Fsc. 39/3 zwischen dem souveränen Fürstenthum 
Hochenliechtenstein und dem souveränen schweizerischen Canton 
St. Gallen, über die Uferbauten am Rhein längs der ganzen beidseitigen 
Gränze. 
Erklärung: 
Nachdem die bevollmächtigte Hofkanzlei Seiner Durchlaucht 
des souveränen Herrn Fürsten von Liechtenstein mit der Regierung des 
souveränen schweizerischen Cantons St. Gallen in gemeinschaftlicher 
Absicht dem Rheinstrom, welcher die Gränze beidseitiger Gebiete bil- 
det, durch sorgfältige Anordnung, Leitung und Beaufsichtigung der 
Wuhrbauten an den Ufern eine möglichst regelmässige und ungefähr: 
liche Richtung zu geben, sowie die anstossenden Gemeinden durch 
Anweisung zu zweckmässigem Uferbau, von unnützem Aufwand an 
Arbeit und Kosten zugleich aber auch von Schädigung durch Ufer- 
durchbrüche und Überschwemmungen sicher zu Sale, die erforderli- 
chen Verabredungen getroffen hat, verpflichtet sich dieselbe durch 
gegenwärtiges, von ihrer Seite dieselben in nachstehender Fassung als 
vertragsmässige Obliegenheit anzuerkennen. 
Art. 1. Es sollen von nun an (den einzigen Fall einer plötzlich ein- 
trettenden Nothwehr ausgenommen) am Rheinstrom längs der ganzen 
beidseitigen Gränzlinie weder von den Liechtensteinischen noch von 
den St. Gallischen Gemeinden Wasserbauten irgend einer Art vor- 
genommen werden dürfen, ohne vorangegangenes Einverständniss 
über Art, Beschaffenheit und Ausdehnung des Baues. 
Art. 2. Jährlich im Spätherbst wird durch beidseitig abgeordnete 
Kunstverständige der Stromlauf und der Bestand der Uferbauten diess- 
und jenseits mit Beiziehung von Ausschüssen der betreffenden Liech- 
tensteinischen und St. Gallischen Gemeinden einem allgemeinen 
Augenschein unterworfen, in Folge dessen im gemeinschaftlichen Ein- 
verständniss alle und jede künftige Uferbauten festgesetzt werden. 
Art. 3. Über den Befund des Stromlaufes und Se Uferbauten wird 
ein Protokoll aufgenommen, in welchem auch die bevorstehenden 
Wuhrarbeiten, über die eine Verständigung erfolgt ist, zu Jedermanns 
Nachachtung angegeben werden sollen. 
Art. 4. Soll im einzelnen Fall wegen beharrlich abweichenden 
Ansichten und Wünschen kein Verständniss erzielt werden können, so 
haben die Abgeordneten an ihre respectiven Oberbehörden Bericht zu 
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