Vom Hof zum Dorf
Streitsache. Übrigens, weshalb habe Triesen die beanspruchte Weide nie
benützt, warum gestattet, dass dieselbe als Eigentum ausgeteilt wurde,
dass für das Triesner Vieh daselbst ein Pfandgatter aufgestellt und so
häufig Pfandgeld bezahlt wurde? Der Handel werde bald geschlichtet
sein, sobald die Triesner sich von der Irrtümlichkeit ihrer Ansicht
sezüglich des Standortes der alten Mühle überzeugen liessen.
Jas Oberamt entschied zu Gunsten der Balzner (23. Sept. 1832).
Drei Jahre später, im Jahre 1835, fand im Schulhause zu Triesen
zwischen den Vertretern der beiden Gemeinden eine Verhandlung über
die Teilung der gemeinsamen Atzung statt. Die Au ging immer mehr
völliger Versumpfung entgegen. Um diesem Übel abzuhelfen, musste
der Mühlbach ausgeschöpft, dem Wasserzufluss durch ein Wuhr der
Weg verlegt und ein sicherer Abfluss des Baches in den Rhein hergestellt
werden, Das Gebiet des sog. Sandbüchels und was nördlich von demsel-
ben liegt, gehörte zwar als Grundeigentum der Gemeinde Triesen; die
Balzner aber hatten darauf das Weiderecht während des Sommers. Da
nun aber Triesen sich nie herbeigelassen hätte zum Schutz eines derart
mit Weiderechten beschwerten Gebietes neue kostspielige Wuhrbauten
aufzuführen, wurde der einstimmige Beschluss gefasst, jenes Gebiet als
freies Eigentum zu teilen. Balzers verzichtete auf das Weiderecht für eine
Summe Geldes, welche dem Werte des dritten Teiles des gemeinsamen
Weidegebietes gleichkam.
Triesen behielt das ganze Gebiet als freies Eigentum mit der Ver-
oflichtung, die alte Wuhrlinie von der Balzner Gemeindegrenze an,
welche in den Spruchbriefen «zwischen dem 8. und 9. Mess» bezeichnet
ist, dauerhaft auszubessern und von dort an in gerader Richtung auf die
iusserste Spitze des Trachterwuhres in der Länge von 200 Klaftern ein
neues Wuhr anzulegen und für alle künftigen Zeiten zu erhalten. - Die
Öffnung und Offenhaltung des Mühlbaches übernahm Balzers allein. —-
Bis dahin ging die Sache glatt ab; aber bei der Ziehung der Grenz-
linie gab es wieder Späne. Zwar beriefen sich beide Gemeinden auf den
Brief von 1595, welcher einen Markstein auf Hans Schurtis Wiesen in
5ilvaplana angibt, und von welchem Markstein aus die Linie in gerader
Richtung über den Rhein in die obere Dole des grünen Büchels zeigen
soll. Um Streitigkeiten vorzubeugen, trat auf Antrag der Gemeinde
Triesen eine Kommission mit dem Landvogt Menzinger an der Spitze
und dem Grundbuchführer Peter Rheinberger zusammen. Nachdem
die Kommission an Ort und Stelle angekommen, liess sie sich von den
Parteien den Markstein auf Silvaplana, den überm Rhein gelegenen grü
1en Büchel und die auf diesem befindliche obere Dole zeigen. Was den
Markstein auf Silvaplana betraf, zeigte eine jede der beteiligten Gemein-
den einen andern an. Triesen wies ihn einige Schritte über der Land-
strasse auf den sog. Silvaplana-Wiesen nahe an der Grenzscheide der
Wiesenatzung an. Balzers hingegen zeigte einen anderen ob diesem in
gleicher Linie mit der Weidgrenze, näher dem Berg zu, vor, weil von die-
sem Stein aus in einen anderen Stein auf den Zipfelwiesen die Grenze des
Weiderechtes gewesen sei. Die Balzner liessen sich aber ohne Mühe her-
vei, den von Triesen bezeichneten Stein als den richtigen anzuerkennen,
anter der Bedingung jedoch, dass diese Anerkennung ihre über der
Strasse gelegene Wiesenatzung nicht berühre. - Auch in Betreff der
Dole &uf dem grünen Büchel war man ungleicher Ansicht. Die Balzner
nielten die nördlichere, die Triesner die südlichere für die im Briefe von
1595 gemeinte Dole.
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