Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Vom Hof zum Dorf 
Streitsache. Übrigens, weshalb habe Triesen die beanspruchte Weide nie 
benützt, warum gestattet, dass dieselbe als Eigentum ausgeteilt wurde, 
dass für das Triesner Vieh daselbst ein Pfandgatter aufgestellt und so 
häufig Pfandgeld bezahlt wurde? Der Handel werde bald geschlichtet 
sein, sobald die Triesner sich von der Irrtümlichkeit ihrer Ansicht 
sezüglich des Standortes der alten Mühle überzeugen liessen. 
Jas Oberamt entschied zu Gunsten der Balzner (23. Sept. 1832). 
Drei Jahre später, im Jahre 1835, fand im Schulhause zu Triesen 
zwischen den Vertretern der beiden Gemeinden eine Verhandlung über 
die Teilung der gemeinsamen Atzung statt. Die Au ging immer mehr 
völliger Versumpfung entgegen. Um diesem Übel abzuhelfen, musste 
der Mühlbach ausgeschöpft, dem Wasserzufluss durch ein Wuhr der 
Weg verlegt und ein sicherer Abfluss des Baches in den Rhein hergestellt 
werden, Das Gebiet des sog. Sandbüchels und was nördlich von demsel- 
ben liegt, gehörte zwar als Grundeigentum der Gemeinde Triesen; die 
Balzner aber hatten darauf das Weiderecht während des Sommers. Da 
nun aber Triesen sich nie herbeigelassen hätte zum Schutz eines derart 
mit Weiderechten beschwerten Gebietes neue kostspielige Wuhrbauten 
aufzuführen, wurde der einstimmige Beschluss gefasst, jenes Gebiet als 
freies Eigentum zu teilen. Balzers verzichtete auf das Weiderecht für eine 
Summe Geldes, welche dem Werte des dritten Teiles des gemeinsamen 
Weidegebietes gleichkam. 
Triesen behielt das ganze Gebiet als freies Eigentum mit der Ver- 
oflichtung, die alte Wuhrlinie von der Balzner Gemeindegrenze an, 
welche in den Spruchbriefen «zwischen dem 8. und 9. Mess» bezeichnet 
ist, dauerhaft auszubessern und von dort an in gerader Richtung auf die 
iusserste Spitze des Trachterwuhres in der Länge von 200 Klaftern ein 
neues Wuhr anzulegen und für alle künftigen Zeiten zu erhalten. - Die 
Öffnung und Offenhaltung des Mühlbaches übernahm Balzers allein. —- 
Bis dahin ging die Sache glatt ab; aber bei der Ziehung der Grenz- 
linie gab es wieder Späne. Zwar beriefen sich beide Gemeinden auf den 
Brief von 1595, welcher einen Markstein auf Hans Schurtis Wiesen in 
5ilvaplana angibt, und von welchem Markstein aus die Linie in gerader 
Richtung über den Rhein in die obere Dole des grünen Büchels zeigen 
soll. Um Streitigkeiten vorzubeugen, trat auf Antrag der Gemeinde 
Triesen eine Kommission mit dem Landvogt Menzinger an der Spitze 
und dem Grundbuchführer Peter Rheinberger zusammen. Nachdem 
die Kommission an Ort und Stelle angekommen, liess sie sich von den 
Parteien den Markstein auf Silvaplana, den überm Rhein gelegenen grü 
1en Büchel und die auf diesem befindliche obere Dole zeigen. Was den 
Markstein auf Silvaplana betraf, zeigte eine jede der beteiligten Gemein- 
den einen andern an. Triesen wies ihn einige Schritte über der Land- 
strasse auf den sog. Silvaplana-Wiesen nahe an der Grenzscheide der 
Wiesenatzung an. Balzers hingegen zeigte einen anderen ob diesem in 
gleicher Linie mit der Weidgrenze, näher dem Berg zu, vor, weil von die- 
sem Stein aus in einen anderen Stein auf den Zipfelwiesen die Grenze des 
Weiderechtes gewesen sei. Die Balzner liessen sich aber ohne Mühe her- 
vei, den von Triesen bezeichneten Stein als den richtigen anzuerkennen, 
anter der Bedingung jedoch, dass diese Anerkennung ihre über der 
Strasse gelegene Wiesenatzung nicht berühre. - Auch in Betreff der 
Dole &uf dem grünen Büchel war man ungleicher Ansicht. Die Balzner 
nielten die nördlichere, die Triesner die südlichere für die im Briefe von 
1595 gemeinte Dole. 
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