Anhang
alten Platz zu bauen. So entschloss man sich, die Alpe
in ihrer Benützung zu teilen (Säss und Waldboden).
Vermöge dieser Umstände kommt die Bausumme so
hoch. Jedoch die Bauernsame wird aus dieser Ver-
besserung jährlichen Nutzen bekommen.
Es darf hier noch festgestellt werden, dass in den
Alpen der Gemeinde Triesen jedes Jahr Vieh aus ver-
schiedenen Gemeinden des Landes gesömmert wird.
Zum Beispiel dieses Jahr aus den Gemeinden Rug-
gell, Gamprin, Eschen, Mauren, Schaan und Balzers.
Dass Triesen auch zur Hilfe bereit ist, wo es helfen
kann, wurde im vergangenen Frühjahr bewiesen,
denn als die Unterländer fast gar keine Aussicht hat-
ten, ihr Vieh nach Vorarlberg zu bringen, wurde bei
uns beschlossen, noch 50 Stück Galtvieh mehr als
früher zur Sömmerung anzunehmen.
Nun beantrage ich, der Landtag möge in Anbetracht
der ganz ausserordentlichen Umstände der Ge-
meinde Triesen eine Subvention von 50 Prozent der
durch das Lawinenunglück auflaufenden Kosten
bewilligen.»
Der Landtag bewilligte
einen Beitrag von 107 699.05 Franken
und dazu aus dem Fonds
für nicht versicherbare
Elementarschäden weitere 15 000.-— Franken
zusammen 122 669.05 Franken
an die subventionsberechtigten
Wiederaufbaukosten von 269172.54 Franken
Man bedenke, dass 1945 die Gemeinde Triesen nur
ein Steuereinkommen von 48 354.- Franken und
zusätzlich noch 5 946.50 Franken. Anteil an Gesell:
schaftssteuer besass, die Gemeinde allein nur an Zin-
sen 27 000.- Franken für 0,6 Mio. Schulden aufbrin-
gen musste, die für Rheinbaukosten im Zusammen
hang mit der Dammschliessung 1943 (Binnenkanal
eröffnung) erwuchsen.
Nr. 13 Ablöse Holzbezugsservitut Gapfahl in Valüna
1862 und 1984 (Klenze, GAT)
Am 28. Februar 1862 kam beim fürstl. Regierungs-
amte als Gericht ein Vergleich zwischen Balzers und
Triesen betreffend Holzbezugsrecht der Gapfahler
in Valüna zustande, Die Vertreter der Alpe Gapfahl
sprechen das Holzbezugsrecht aus der Triesner Alpe
Valüna, wie sie solches nach ihrer Behauptung seit
unvordenklichen Zeiten her gehabt, auch jetzt und
für die Zukunft um so mehr an, als sie ihren Holzbe-
darf vermöge der Lage der Alpen anderwärtsher gar
nicht beziehen können. Die Vertreter der Gemeinde
Triesen widersprechen dieses Recht, anerkennen
jedoch die Nothwendigkeit der Parzelle Kleinmels,
den Holzbedarf für Gapfahl aus der Triesner Alpe
Valüna decken zu müssen. Um einen weiteren
kostspieligen Prozess zu vermeiden, schliessen die
beiden Parteien ein Übereinkommen, in welchem
Triesen die Verpflichtung anerkennt, das zum
Betrieb der Alpe Gapfahl erforderliche Brennholz
(nur Klaubholz) unentgeltlich abzugeben; für das
Bauholz dieser Alpe wird ein fixer Preis von 45 kr.
pro Stamm (1 Durchmesser) bezahlt. Beide Gemein-
den machen sich verbindlich, die Wälder der betref-
fenden Alpen den Bestimmungen der Waldordnung
nach zu erhalten.
Soweit damals. 1954 entfachte sich der Streit um das
Holzbezugsrecht aufs neue. Die Gapfahler bean-
spruchten Holz zu einem Stallbau und liessen sich
solches durch das Forstamt im sog. Rosengarten in
Valüna anzeichnen. Die Triesner wehrten sich dage
gen und wandten ein, das Holzbezugsrecht könne
nur als Notholzung betrachtet werden. Die Triesner
hätten für einen Stallbau in Valüna selbst nicht ein-
mal dort Holz schlagen dürfen, sondern es wurde
ihnen im Weissen Schild im Dorfe heraussen ange-
wiesen zu schlagen und mussten es von dort gerich:
tet in die Alpe Valüna führen. Seit dem Tunnelbau
1947 bestünde auch für die Gapfahler keine Not
mehr, Holz aus ihren Talwaldungen anzuführen.
Über den Verlauf und Ausgang des Streites berichten
die Landeszeitungen am 2.3.1984 (auszugsweise):
Mit einem aussergewöhnlichen Vergleich konnte am
29. Februar 1984 das letzte der in den Alpwaldungen
umstrittene Holzbezugsservitute abgelöst werden.
Solange Holz keinen grösseren Wert besass und auch
nicht abtransportiert werden konnte, entwickelten
sich in früheren Jahrhunderten Gewohnheitsrechte
des Holzbezuges von den höheren Alpen aus den
waldreicheren tieferen Alpen.
Streitigkeiten um dieses jetzt abgelöste Servitut sind
seit 1860 belegt, als die Triesner Holz nach Feldkirch
verkauften und gleichzeitig der Alpgenossenschaft
Gapfahl einen Holzbezug verweigerten. Es wurde
damals der Rechtsweg beschritten, der zu einem
Vergleich im Jahre 1862 führte. Darin wurde festge-
halten, dass die Gapfahler unentgeltlich Brennholz,
aber nur Klaubholz, in der Valüna beziehen durften,
Für den nötigen Bauholzbedarf der Gapfahler wurde
ein Betrag festgelegt, der jeweils bei Bedarf zu bezah-
'en sei, Gapfahl verpflichtete sich gleichzeitig, den
eigenen Wald nachhaltig zu pflegen. Schon das 1867
in Kraft getretene Alpgesetz verlangte die Ablösung
dieser waldschädlichen Servitute.
Neue Streitigkeiten 1954. ;
Neue Uneinigkeiten um das Servitut entstanden mit
dem Holzbedarf für einen Alpstall auf Gapfahl-
Obersäss im Jahre 1954. Man war sich hinsichtlich
des gewünschten Holzquantums und des Preises in
neuer Währung nicht einig. Der Fall wurde auf dem
Zivilgerichtsweg vor das Landgericht gezogen. U. a.
wurde auch ein umfassendes Gutachten von Profes-
sor Dr. P. Liver, Bern, über den Inhalt und den Wert
des Servitutes angefordert. Mit der einsetzenden
Erschliessung der Alpwelt wurde auswärtige
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