Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
alten Platz zu bauen. So entschloss man sich, die Alpe 
in ihrer Benützung zu teilen (Säss und Waldboden). 
Vermöge dieser Umstände kommt die Bausumme so 
hoch. Jedoch die Bauernsame wird aus dieser Ver- 
besserung jährlichen Nutzen bekommen. 
Es darf hier noch festgestellt werden, dass in den 
Alpen der Gemeinde Triesen jedes Jahr Vieh aus ver- 
schiedenen Gemeinden des Landes gesömmert wird. 
Zum Beispiel dieses Jahr aus den Gemeinden Rug- 
gell, Gamprin, Eschen, Mauren, Schaan und Balzers. 
Dass Triesen auch zur Hilfe bereit ist, wo es helfen 
kann, wurde im vergangenen Frühjahr bewiesen, 
denn als die Unterländer fast gar keine Aussicht hat- 
ten, ihr Vieh nach Vorarlberg zu bringen, wurde bei 
uns beschlossen, noch 50 Stück Galtvieh mehr als 
früher zur Sömmerung anzunehmen. 
Nun beantrage ich, der Landtag möge in Anbetracht 
der ganz ausserordentlichen Umstände der Ge- 
meinde Triesen eine Subvention von 50 Prozent der 
durch das Lawinenunglück auflaufenden Kosten 
bewilligen.» 
Der Landtag bewilligte 
einen Beitrag von 107 699.05 Franken 
und dazu aus dem Fonds 
für nicht versicherbare 
Elementarschäden weitere 15 000.-— Franken 
zusammen 122 669.05 Franken 
an die subventionsberechtigten 
Wiederaufbaukosten von 269172.54 Franken 
Man bedenke, dass 1945 die Gemeinde Triesen nur 
ein Steuereinkommen von 48 354.- Franken und 
zusätzlich noch 5 946.50 Franken. Anteil an Gesell: 
schaftssteuer besass, die Gemeinde allein nur an Zin- 
sen 27 000.- Franken für 0,6 Mio. Schulden aufbrin- 
gen musste, die für Rheinbaukosten im Zusammen 
hang mit der Dammschliessung 1943 (Binnenkanal 
eröffnung) erwuchsen. 
Nr. 13 Ablöse Holzbezugsservitut Gapfahl in Valüna 
1862 und 1984 (Klenze, GAT) 
Am 28. Februar 1862 kam beim fürstl. Regierungs- 
amte als Gericht ein Vergleich zwischen Balzers und 
Triesen betreffend Holzbezugsrecht der Gapfahler 
in Valüna zustande, Die Vertreter der Alpe Gapfahl 
sprechen das Holzbezugsrecht aus der Triesner Alpe 
Valüna, wie sie solches nach ihrer Behauptung seit 
unvordenklichen Zeiten her gehabt, auch jetzt und 
für die Zukunft um so mehr an, als sie ihren Holzbe- 
darf vermöge der Lage der Alpen anderwärtsher gar 
nicht beziehen können. Die Vertreter der Gemeinde 
Triesen widersprechen dieses Recht, anerkennen 
jedoch die Nothwendigkeit der Parzelle Kleinmels, 
den Holzbedarf für Gapfahl aus der Triesner Alpe 
Valüna decken zu müssen. Um einen weiteren 
kostspieligen Prozess zu vermeiden, schliessen die 
beiden Parteien ein Übereinkommen, in welchem 
Triesen die Verpflichtung anerkennt, das zum 
Betrieb der Alpe Gapfahl erforderliche Brennholz 
(nur Klaubholz) unentgeltlich abzugeben; für das 
Bauholz dieser Alpe wird ein fixer Preis von 45 kr. 
pro Stamm (1 Durchmesser) bezahlt. Beide Gemein- 
den machen sich verbindlich, die Wälder der betref- 
fenden Alpen den Bestimmungen der Waldordnung 
nach zu erhalten. 
Soweit damals. 1954 entfachte sich der Streit um das 
Holzbezugsrecht aufs neue. Die Gapfahler bean- 
spruchten Holz zu einem Stallbau und liessen sich 
solches durch das Forstamt im sog. Rosengarten in 
Valüna anzeichnen. Die Triesner wehrten sich dage 
gen und wandten ein, das Holzbezugsrecht könne 
nur als Notholzung betrachtet werden. Die Triesner 
hätten für einen Stallbau in Valüna selbst nicht ein- 
mal dort Holz schlagen dürfen, sondern es wurde 
ihnen im Weissen Schild im Dorfe heraussen ange- 
wiesen zu schlagen und mussten es von dort gerich: 
tet in die Alpe Valüna führen. Seit dem Tunnelbau 
1947 bestünde auch für die Gapfahler keine Not 
mehr, Holz aus ihren Talwaldungen anzuführen. 
Über den Verlauf und Ausgang des Streites berichten 
die Landeszeitungen am 2.3.1984 (auszugsweise): 
Mit einem aussergewöhnlichen Vergleich konnte am 
29. Februar 1984 das letzte der in den Alpwaldungen 
umstrittene Holzbezugsservitute abgelöst werden. 
Solange Holz keinen grösseren Wert besass und auch 
nicht abtransportiert werden konnte, entwickelten 
sich in früheren Jahrhunderten Gewohnheitsrechte 
des Holzbezuges von den höheren Alpen aus den 
waldreicheren tieferen Alpen. 
Streitigkeiten um dieses jetzt abgelöste Servitut sind 
seit 1860 belegt, als die Triesner Holz nach Feldkirch 
verkauften und gleichzeitig der Alpgenossenschaft 
Gapfahl einen Holzbezug verweigerten. Es wurde 
damals der Rechtsweg beschritten, der zu einem 
Vergleich im Jahre 1862 führte. Darin wurde festge- 
halten, dass die Gapfahler unentgeltlich Brennholz, 
aber nur Klaubholz, in der Valüna beziehen durften, 
Für den nötigen Bauholzbedarf der Gapfahler wurde 
ein Betrag festgelegt, der jeweils bei Bedarf zu bezah- 
'en sei, Gapfahl verpflichtete sich gleichzeitig, den 
eigenen Wald nachhaltig zu pflegen. Schon das 1867 
in Kraft getretene Alpgesetz verlangte die Ablösung 
dieser waldschädlichen Servitute. 
Neue Streitigkeiten 1954. ; 
Neue Uneinigkeiten um das Servitut entstanden mit 
dem Holzbedarf für einen Alpstall auf Gapfahl- 
Obersäss im Jahre 1954. Man war sich hinsichtlich 
des gewünschten Holzquantums und des Preises in 
neuer Währung nicht einig. Der Fall wurde auf dem 
Zivilgerichtsweg vor das Landgericht gezogen. U. a. 
wurde auch ein umfassendes Gutachten von Profes- 
sor Dr. P. Liver, Bern, über den Inhalt und den Wert 
des Servitutes angefordert. Mit der einsetzenden 
Erschliessung der Alpwelt wurde auswärtige 
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