Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Unser Land 
Wege über den Landvogt Verbindung zum Herrscherhaus. Die Drang- 
sale der Franzosenherrschaft 1799/1800 drückten schwer: kein Geld, 
kein Kredit, kein ernährendes Gewerbe, keine genügende Landwirt- 
schaft, Missjahre, Geldentwertung, Hunger, (was soll man nicht alles an 
Elend für diese Zeit aufzählen), herrschten und machten das Volk abge- 
stumpft, unempfänglich für Neuerungen. 
Man kümmerte sich anfänglich wenig um das, was sich politisch 
neu tat. Man hatte genug mit den wirtschaftlichen Alltagssorgen, wie sie 
die Zeit der Franzosenherrschaft brachte, zu tun. Die Landammänner- 
verwaltung war ohnehin mit der Zeit zusammengeschrumpft, bereits 
früher immer mehr an das Oberamt in Vaduz übergegangen. Man war 
froh, dass der Fürst die uneinbringlichen Kriegslasten bevorschusste, die 
dann in späteren Jahren zurückzuzahlen waren. 
Anders gestaltete sich die Regierungsform unseres Landes, wie 
auf 1. Januar 1809 Landbrauch und Landammanneinrichtung aufgeho- 
ben, das sich im Laufe der Jahrhunderte herausgebildete Recht der Betei- 
ligung des Volkes an der Landesverwaltung gleichzeitig gänzlich auf- 
gehoben und ebenso die alte «Gerichtsbarkeit» nicht mehr gebraucht 
wurde. Alles nahm man dem Volke weg. Die ganze Macht zog der 
Herrscher wieder an sich und beauftragte souverän damit sein «ÖOber- 
amt» in Vaduz, allein im Lande nach seinen Weisungen und jenen seiner 
Hofkanzlei in Wien zu regieren. Dieses Fürstliche Oberamt in Vaduz 
war die allein dem Fürsten verantwortliche Regierung ab 1. 1. 1809 (bis 
1862). Das Oberamt (Regierung) bestand bis 1862 herauf aus ÖOsterrei- 
chern: Landvogt (ab 1849 Landesverweser genannt), Rentmeister (im 
wesentlichen Kassa- und Güterverwalter) und Landschreiber (auch als 
Gerichtsaktuar). Nach dem Sturze Napoleons zerfiel der Rheinbund 
1813. Auf dem Wiener Kongress 1815 wurde der Deutsche Bund 
gegründet. Liechtenstein trat dem Deutschen Bunde am 3. Juli 1815 bei. 
Auf Grund dieser Bundesakte hatte es eine Verfassung zu schaffen. Fürst 
Johann I. gab dem Lande am 9. November 1818 die sog. landständische 
Verfassung, die erst 1862 durch eine neue abgelöst wurde, die endlich 
dem Volke wieder das Recht der Mitwirkung an der Verwaltung des 
Landes brachte. 
/) In der landständischen Verfassung vom 9. November 1818 
blieben die «alten Rechte» des Volkes unberücksichtigt. Diese Verfassung 
bezweckte lediglich, eine Vorschrift der Bundesakte zu erfüllen. Sie 
brachte den Landstand, wohl zu unterscheiden vom späteren Landtag 
nach 1862. Von der Bevölkerung wurde der Landstand verächtlich als 
«Glasbläser» tituliert. 
Die Landstände bestanden aus dem Klerus und der Landmann- 
schaft. Die Landmannschaft setzte sich aus den Ortsrichtern und. Säk- 
kelmeistern der einzelnen Gemeinden zusammen. Der Klerus entsandte 
drei Vertreter in den Landtag. Auch Besitzer einer geistlichen Pfründe 
mit einem steuerbaren Vermögen von mehr als 2.500 Gulden sowie Un- 
tertanen, die einen Steuersatz von mehr als 2000 Gulden aufwiesen hat- 
ten das Anrecht auf die Landstandschaft. Trotz der Institution der Land- 
stände kann von einer echten Volksvertretung nicht gesprochen wer- 
den, denn der jährlich zusammentretende Landtag hatte keine andere 
Funktion, als die herrschaftliche Steuerforderung ohne jedes Mitspra- 
cherecht anzunehmen und zu bestätigen. Die Ständeversammlung, der 
erste liechtensteinische «Landtag», war eine reine Formsache. 
Das Volk hatte keine Einflussnahme auf das Verwaltungsgesche- 
hen. Alle staatliche Macht lag beim Fürsten, und die in ihm verkörperte 
DA
	        

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