Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
Nota auf der Rückseite des Ediktes: 
Der Landweibel hat Gegenwärtiges zu Trisen und 
am Trisnerberg zu publicieren und den Befehl 
sodann zu obrigkeitlichen Handen wieder einzu- 
Liefern. 
Nota mit Bleistift angebracht vom Landweibel. 
Anno 1789 den 25. und 26. Aberil Befehl verlesen. 
Bescheindt Antony Boss, 
Landtwaibel 
1810 
Am 4. Juli 1810 erfolgte die Teilung jenes Gebietes, 
das zwischen Triesen und Triesenberg bis anhin 
gemeinsam benützt worden war. Sie wurde von 
Landvogt Jos. Schuppler durchgeführt, nachdem 
vorher zwischen Deputierten beider Gemeinden 
vereinbarte und mit Handschlag bekräftigte Verein- 
barung seitens der Triesenberger nicht eingehalten 
und die Triesner klagend an den Landvogt gelangten. 
Die vereinbarte Grenze beschrieben die Triesner ın 
ihrer Klage: Vom Eichholz auf den Köpf (Pender 
genannt) unter der Triesenberger Eigengut — gegen 
Triesen, wo die Triesner und Triesenberger Güter 
zusammengrenzen — Nasshaken — Nussbäumen in 
Johann Schlegels Gut — dem Wege nach bis zum 
Brückle — hinauf zur Schmitte — unter dem Mühl- 
wege — Täscherloch — dem Wege nach bis auf die 
Ecken neben dem Alpweg — bis auf die Ecke unter 
Sittiger-Wiese — Reute — Eck — Port unter dem 
Wangerberg — Boden — dem Gute nach in Teschers 
Eck — Kuckerboden. 
Die nach Steinsetzen getroffene Vereinbarung sah 
nach Darstellung der Triesner vor: dass die Triesen- 
berger mit vollen Eigentumsrechten den an ihre 
Gemeinde anstossenden Teil behalten, den Tries- 
nern aber den an ihre Gemeinde angrenzenden bei- 
belassen wollen, «was wir auch wechselseitig, um die 
Sache ganz ausser Widerspruch zu setzen, durch 
Handstreich zusicherten». Im besonderen wären 
den Triesenbergern ganz zu Eigentum die Plätze 
Eichholz (Reckhalden), das hintere St. Gut unter 
Leitenwiese gegen der Litza, die Waldung und Allge- 
meind, die ob dem Mühleweg und ober den gesetz- 
ten Marken bis an Kuckerboden (Guggerboden) 
liegt. «Den Triesnern sollte ins alleinige Eigentum 
zufallen: die Strecke unter der Leiten-Wies, so unter 
der Mark stehet und von da alles, was von der 
Schmitten bis hinter die Ecken und von da bis an 
Kucker und Luxis-Boden unterwärts liegt.» 
Der Streit ging um Nuss, Kriesi, Birnen, Apfl und 
dergleichen fruchttragenden zahmen Obstbäumen, 
die die Berger auf dem nun allein für die Triesner ab- 
getrennten Gebiete weiterhin beanspruchen wollten, 
wobei sie ‚sich auf ein Urteil von 1584 beriefen. 
Ebenso wurde ein Gut im Ziki (ob dem Guggerbo- 
den) in Streit gestellt, wobei die Triesner zugaben, 
dasselbe, obwohl es ihr Eigentum sei, nie mehr 
genutzt hätten, sie es aber den Bergern überlassen 
wollten. Die Triesner erwiderten, die Berger hätten 
bei der Steinsetzung nichts gesagt von dem, was sie 
jetzt vorbringen. 
Der Landvogt erliess unterm 2. Juli 1810 nachstehen- 
den amtlichen Bescheid: 
«Nachdem die Gemeinde Triesenberg zugestehet, 
mit den Deputierten der Gemeinde Triesen am 
13. May d.J. den Vergleich dahin abgeschlossen zu 
haben, dass sie von der ausgemarkten Theilung den 
oberen, die Gemeinde Triesen aber den untern Theil 
behalten solle, so ist sie auch verbunden sich an die- 
sem Vergleiche dergestalten zu halten, dass unter 
'hren Antheil die von den Triesnern als eigenthüm- 
ich ansprechende Strecke im Ziki oder dem Kuker- 
boden zu rechnen seyn, dass sie aber dagegen nicht 
nehr befugt seyn werde, auf einem dem den Tries- 
aern zugefallenen Antheile Obst zu sammeln, oder 
sich das Baumholz zuzueignen. 
Der Gemeinde Triesen wurde das Eigenthum auf die 
angesprochene Strecke im Zikı deswegen abgespro- 
chen, weil fürs 
erste dieses Gut ober dem den Triesenbergern über- 
assenen Antheile liegt, weil 
zweitens die Triesner eingestandenermassen von 
diesem Gute nie einen Nutzen bezogen, dieser also 
auch für die Zukunft nicht bedeutend seyn könne, 
ınd weil 
drittens sie von den Triesenbergern verlangten, dass 
diese das ihnen zugestandene Obstrecht in die Thei- 
'ung geworfen haben, sohin aus gleichem Grunde 
auch die Triesnerberger behaupten können, dass das 
Triesner Eigenthum in der Ziki, unter jenen Theil, 
der ihnen zugefallen ist, gehörte, endlich weil 
viertens sich die wechselseitigen Ansprüche so am 
billigsten ausgleichen und jeder künftigen Zwistig- 
zeit am besten dadurch vorgebeigt wird. 
Der Gemeinde Triesnerberg wurde das Obst und 
Holzrecht abgesprochen, weil es bei der Theilung 
nicht ausdrücklich ausgenommen wurde, und weil 
sie, da die Gemeinde das Eigenthum auf obige 
Strecke verliert, auch dieses Rechtes sich nicht mehr 
srfreuen könne.» 
Scherris-Wies dem Trbg. abgekauft 6. Aprıl 1759 
(GAT V/1B3) 
Kunndt und Wissen gethan seye hiemit, dass unterm 
4-ten May 1758 entzwischen denen ehrsamen 
Leuthen, oder Gemeindt am Trisnerberg als Verkäu- 
fer an einem, dann denen Vorstehern in der 
Gemeindt Trisen, hochfürstl. Liechtensteinische 
Unterthanen, nachfolgenter Kauf bedächtlich abge- 
redt und beschlossen worden. Erstlich geben die am 
Irisnerberg der Gemeindt Trisen ein Stuck Guth in 
Scherris in seinen Zihl und Marken gelegen um 436 
'l, sage vierhundert, dreissig sechs Gulden zu kaufen,
	        

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