Anhang
vor dem Culmen sollen die Triesner den Bergleuten
aus guter Nachbarschaft auch jährlich zu ihrer Not-
durft geben lassen, wie es seit einiger Zeit üblich
gewesen, an Orten, wo sie es heim bringen können.
Was den durch die Bergleute vom Grafen gekauften
Wald betrifft, sollen die Bergleute diesen Wald nur in
der im Kaufbrief bestimmten Weise abholzen und
was sie dem zuwider bereits abgeholzt haben, müs-
sen sie wieder aufforsten und für das geschehene fre-
ventliche Niederhauen sollen die «Verbrecher» der
Strafe verfallen sein. An die Kosten der Verhörtage
und von heute im Wirtshause sollen die Berger %, die
Triesner % bezahlen. Die Triesenberger erbaten und
erhielten 8 Tage Aufschub zur Beratung vor der
Gemeindeversammlung. (Rund 350 Jahre ist es
damals her, seit sich die Walliser am heutigen Triesen-
berg, dem ehemaligen Triesner Berg, niedergelassen
haben und sich zur Gemeinde entwickelten. Die vor-
handenen Urkunden geben nur ein lückenhaftes
Bild, wie die Erwerbungen vor sich gingen. Immer
aber noch müssen die Triesenberger drücken und
schauen, dass sie genügend für die ständig sich
mehrende Bevölkerung an nutzbarem Land, an
Alpen und Wald erhalten. In diesem Sinne müssen
manche der Streite verstanden werden, die sich aus
der langsamen Abkurung im Laufe der Jahrhunderte
ergaben.)
1672
Am Martinitag 1672 verkauften die Triesner den
Triesenbergern (Bascha Beck auf Gartnalp, Hans
Büeler, Peter Lampert, Michel Quieker und Ge-
nossen) das sogenannte Walser Heubergle für 360
Gulden. Vorbehalten wurde das Recht, den alten
Weg durch die Heuberge zu benützen. Den Gaissen
sollen die alten Gänge nicht versperrt werden. Die
Berger dürfen sie nicht pfänden, noch viel weniger
erschlagen (!), doch sollen sie nicht mit Absicht und
Gewalt in das Bergergebiet getrieben werden. Aus
dem verkauften Gebiete dürfen die Verkäufer
Föhren beziehen zu Deucheln (sollte wohl richtiger-
weise Lärchen heissen).
1758
Im Jahre 1758 verkauften die Triesenberger an die
Triesner ein Stück Gut in Tscherris um 436 fl. Dieses
Scherris dient heute als Vorweide für Galtvieh, wäh-
rend es zu Anfang des 19. Jahrhunderts noch als
Gemeindeteile (Heuwiesen) genutzt, dann aufge-
lassen und den Bürgern ob und südwärts des Dorfes
näher gelegene Heureutenen ersatzweise zuge-
wiesen wurden. Scherris, Foppi, Bad Vogelsang und
Gütschenbad waren solche Heugüter (Gütschenbad
— Heustallung erst nach 1940 in Gemeindebesitz
und dem Wald zurückgegeben). (7049)
1768
1768 wurde kirchlich Triesenberg von Triesen abge-
kurt (abgeteilt). Ein «Kirchspiel» löste sich in zwei
auf. Die kirchliche Grenze deckte sich mit der
(politischen) Gemeindegrenze. Diese Abkurung
ging, wie der Triesner Pfarrer Wenoweser vermerkte,
still und ohne Schwierigkeiten vor sich. Grundbesitz
der Pfarrkirche und Pfründe zu Triesen würde keiner
an Triesenberger abgetreten, so dass die Abkurung
keinerlei Neugestaltung der Gemeindegrenze mit
sich bringen konnte.
1775
Im Jahre 1775 hatte ein Sturmwind im Triesnerwald,
Guggerboden usw., aus dem auch die Triesenberger
Holzbezugsrecht hatten, viele Tannen umgeworfen,
welche an Triesenberger ohne weiteres verkauft
wurden. Wegen weiterer Holzforderung der Berger
klagten die Triesner beim Oberamt und dieses
sprach:
Urteil, vom 4. Juli 1776 (GAT V/10)
in Sachen sich haltend entzwischen der Gemeind
Trisen, entgegen und wider die am Trisnerberg ist
über beedseitiges Vor- und Anbringen vorgelegter
Spruch- und Vertrags-Brief vom letzten April 1584
und Amts-Spruch vom 22. Martiy 1640, auch güt-
liche Übergab der Partheien hiemit zu Recht ver-
vescheidet: es solle bey denen aufgelegten und noch
weiters vorfindigen alten Briefen und Siegeln und zu
Recht-erwachsenen Amts-Sprüchen sein gäntzliches
Verbleiben haben und behalten, soweit auch sich die
Trisner Gemeinde gegen den Bergs-Leüthen mit
Ausgab des Holtzes nach Ausweis mehr-gedachten
Amts-Spruches von anno 1640 fortan und zu mög-
lichster Schonung der Waldung verhalten. Weil es
aber dermalen hauptsächlichen um Richtigstellung
eines gewissen Taxes zu thun, so würdet selber hie-
mit in Erwägung des Holtzmangels und zu mehrer
Schonung des Waldes oder der Waldung nach dem
schon bereits zehenjährigen Lauf dahin festgesetzt
and reguliert, dass ein Loos per 6 Kreuzer auf eine
Haushaltung gleichwohlen belassen, ein Lerch per 44
Kreuzer, ein Schindel-Tanne und Zimmerholz per 24
Kreuzer bezahlt und gegen sie Trisnerberger künftig
nicht mehr gesteigert werden, auch die Gemeind
Trisen dahin nachdrucksamst angewiesen sein solle,
zuf die Waldung nach ihrem besten Fleiss und Ver-
mögen acht zu haben und kein Holtz ausser der
Gemeind zu verkauffen, noch auch selbsten in der
Gemeind ohne wahrhafte Bedürfnis auszugeben,
alles jedoch Landes-fürstlicher Hochheit ohnprä-
judicierlich, anlangend dem Rückstand von einigen
Trisnerbergern letzjährig verkauften Holtzes ist
dieser an die Gemeind Trisen ohne ferneren Hinter-
‘alt zu bezahlen, sofern sich aber in Zukunft wieder