Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
Von unordentlicher, köstlicher Kleidung und 
Traktation 
Wenn ein Geistlicher seinen geistlichen Habit und 
Tonsur verändert, soll er gefänglich eingezogen und 
gebührend bestraft werden. Die Beamten und Vor- 
gesetzten sollen mit dem Beispiel vorangehen und 
keinen übertriebenen Kleideraufwand machen. Kein 
Insasse soll ausländische, köstliche Gewänder, Samt 
und Seide, Wälsche, englische, niederländische 
Tücher, wovon eine Elle 2 Kronen kostet, tragen, 
sondern inländisches, wahrhaftes, in Wind und Wet- 
ter tüchtiges Tuch gebrauchen. Die mit dem Pflug 
oder ihrer Handarbeit sich ernähren, dürfen keine 
Federn tragen, es habe denn einer einen Kriegszug 
getan und sıch redlich gehalten. Bei Übungen jedoch 
und Musterungen ist es der Milizmannschaft erlaubt. 
Wer sich bei einem Sturm oder in einer Feldschlacht 
durch tapfere Taten hervorgetan, der darf tragen 
Ringe, Atlas, Seide u. dgl. Alle unnötigen Bankette, 
Gastereien, insonderheit aber die köstlichen fremden 
Speisen und Getränke als: Konfekt, Zuckerwerk, 
Gewürz, süsse Weine, Malvasier, Montagner u. dgl. 
sollen nicht erlaubt sein, und überhaupt sollen bei 
Mahlzeiten mehr nicht als vier gekochte Speisen auf- 
getragen werden. 
Von Bettlern 
Deutsche und wälsche Bettler und herumstreifende 
Leute sollen aus dem Lande geschafft und nicht mehr 
eingelassen werden. Würden sich solche wieder ein- 
schleichen, so sollen sie gefänglich eingebracht, nach 
Umständen bestraft und aus dem Lande gewiesen 
werden. Was die inländischen Bettler angeht, inson- 
derheit solche, die sich Alters und Krankheit halber 
nicht mehr ernähren können, soll die Gemeinde, in 
die sie gehören, dieselben erhalten, und würde die 
Spende nicht soviel ertragen, soll alle Sonn- und Fei- 
ertage der Pfarrer auf der Kanzel der Armen geden- 
ken und der Spendmeister mit einem offenen Schüs- 
selchen Almosen sammeln in der Kirche und jeder 
zeben nach seinem Willen. Der Armen und Presthaf- 
ten sich anzunehmen und sie geziemend zu versor- 
gen, wird jeder Gemeinde empfohlen, und alle wer- 
den aufgefordert bei Christenpflicht, solchem gott- 
gefälligen Werke nachzukommen. Solche aber, die 
gesund und stark sind und arbeiten können, haben 
keinen Anspruch auf Unterstützung, noch viel weni- 
ger soll man arbeitsfähige Kinder zum Betteln zu- 
lassen, sondern die Eltern, welche solches täten, 
sollen zur Rechenschaft gezogen werden. Niemand 
soll fremde Personen länger als eine Nacht beherber- 
gen und speisen, bei Strafe von 1 Pfund. Gartknechte 
‘herrenlose Leute) und andere werklose Leute sollen 
nicht im Lande geduldet, sondern fortgeschafft 
werden, und falls sie sich zur Wehre setzen, sollen die 
Nachbaren einander beistehen. Jährlich sollen nach 
Gestalt der Dinge, drei oder mehr «Streifen» ge- 
macht werden im ganzen Lande, Wälder, Grenzen, 
YTeuhäuser und andere verdächtige Orte durchsucht 
ınd die «argwöhnischen» Personen, so man da 
betritt, sollen in Verhaft genommen, untersucht, 
bestraft und aus dem Lande gewiesen werden. Das 
gleiche soll mit den Zigeunern geschehen. — 
So gibt diese Polizeiordnung ein treues Bild von dem 
sittichen und gesellschaftlichen Zustande, der 
Jamals hier herrschte, und von dem Geiste, mit wel- 
chem die Obrigkeit für ihre Untergebenen sorgt. 
528, 667) 
nn 1657, Juli 29 
Aus dem Sitten-Mandate des Grafen 
Wilhelm von Hohenems 
A. 
JBL 1912-127) Graf Franz Wilhelm von Hohenems- 
Vaduz an seine Untertanen: 
Mit Bedauern habe er erfahren, dass bei seinen Un- 
‚ertanen das Laster des Fluchens überhand genom- 
men habe. Junge und alte Leute, Weibs- und Manns- 
oersonen scheuen sich nicht, die hl. Sakramente zu 
schänden und Gott zu lästern und einander selbst 
alles Böse auf den Hals zu wünschen. Dadurch 
werde Gottes höchste Majestät beleidigt und den 
Mitmenschen Ärgernis gegeben und es sei nicht zu 
verwundern, dass Gott seinen Zorn in vielen Dingen 
fühlen lasse. Die von Gott gesetzte Obrigkeit sehe 
sich vor Gott verpflichtet, diesen Unfug zu steuern. 
Sie befehle daher aller Unterthanen und denen, die 
sich im Lande aufhalten, oder durch dasselbe reiten, 
bei unnachsichtlicher Strafe, dass sie sich hinfüro 
alles Fluchens, Sakramentierens und üblen Nachre- 
dens enthalten. Es wird auch allen Beamten, beson- 
ders auch den Wirten und Tafernern befohlen, auf 
dieses Mandat zu achten, die Übertreter desselben 
bei ihrem Eide anzuzeigen, damit sie zur Strafe gezo- 
zen werden können. 
3, 1601-1627 
Aus dem Mandat des Johann Flugi 
von Aspermont, Bischof von Chur 
(KB-397) Weit grösseren Eifer und grössere Tätigkeit 
in Erhaltung der katholischen Religion und der 
bischöflichen Gerechtsame zeigte Bischof Peters 
Nachfolger Johann Flugi von Aspermont (1601- 
1627). Er entliess sogleich alle Nichtkatholiken aus 
seinem Dienst und konnte nur mit Mühe zur 
Beschwörung der sechs Artikel gebracht werden.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.