Volltext: Geschichte der Gemeinde Triesen

Anhang 
Graf Rudolf soll auch alle die Gülten zahlen, die sie 
schuldig sind auf den heutigen Tag, ohne die Gülten, 
um welche Pfänder gesetzt sind; diese soll Jedermann 
lösen, wie sie in seinem Teile gelegen sind. 
Graf Hartmann soll sich hüten vor aller Pfändung bei 
dem Eide, den er geschworen hat, recht ob es seine 
eigene Gült wäre, ohne alle Gefährde. Wenn er aber 
der Gült schadhaft würde, so soll ihn Graf Rudolf 
unschadhaft machen. 
Sie sollen auch, was man ihnen zahlen soll, gemein- 
sam mit einander einnehmen und teilen. Wenn man 
darum pfänden muss, soll dies einer mit des andern 
Rat tun. Pfändet aber einer ohne des anderen Rat und 
würde er dadurch schadhaft, soll er den Schaden 
allein haben. Die Gült des Herren von Maygelan soll 
Graf Hartmann allein sein, und es soll ihm Graf 
Rudolf dazu nicht behilflich sein. 
Es soll auch keiner von Beiden den anderen seines 
Gutes enterben durch Mutwillen bei dem Eide, den 
die geschworen haben; es wäre denn, dass sie Leibes- 
erben bekämen oder hätten. 
Wir Graf Hartmann und Graf Rudolf die Vorgenann- 
ten bekennen öffentlich mit diesem Briefe, dass der 
vorgenannte Teil und was hiervor geschrieben steht, 
mit unserem guten Willen geschehen ist, und wir 
geloben mit guten Treuen und bei den Eiden, die wir 
darum geschworen haben, beständig zu haben den 
vorgenannten Teil und was hiervor geschrieben ist. 
Und wir der vorgenannt Graf Hartmann verzichten 
aller Ansprach, die wir haben oder haben möchten an 
dem Gute unseres Bruders Weib. 
Zu wahrer Urkund und Bekräftigung aller dieser 
vorgeschriebenen Dinge hängen wir Beide unser 
eigen Insiegel an diesen Brief, der geben ist zu Sar- 
gans in der Stadt, da man zählt von Christi Geburt 
Dreizehnhundert Jahre, darnach im dem zwei und 
vierzigsten Jahr, an dem Freitag nach dem eingehen- 
den Maien. (83) 
2. 1396, Juli 22, Prag 
Reichslehen/Reichsunmittelbarkeit 
(LUB 1/2-247) Auf Ansuchen der Grafen Hart- 
mann und Heinrich von Vaduz erklärt König 
Wenzeslaus, dass die Grafschaft Vaduz und ihre 
übrigen Herrschaften Reichslehen seien, und dass 
er sie ihnen nach Ordnung des römischen Reiches 
weiter verleihe. 
Wir wentzelaw von gottes genaden Romischer kunig 
zu allen zeiten merer des Reichs vnd kunig zu 
Beheim Bekennen vnd tun kund offenlich mit disem 
brief allen den die Jn sechen oder horen lesen das wir 
von wegen des erwirdigen hart-/mans bischofes zu 
Cur vnsers fürsten vnd andechtigen vnd des Edelen 
heinrichen Grauen von montfort genant von fadutz 
seines bruders vnsers vnd des Reichs lieben getrewen 
mit fleisse gebeten sein das wir Jn die selben Jre Graf- 
schaft zu fadutz vnd alle andere Jre herschefte vnd 
ande vnd leute mit Stetten vesten merckten dorferen 
nanscheften lehen lehenscheften gerichten zollen 
Mulen Eckern wisen welden puschen wassern Tei- 
chen geyeyden fogel-weiden vnd sunst andern allen 
‚ren zugehorungen nichtes/ausgenomen wie man die 
nit sunderlichen worten benennen mag die von Jren 
vorfaren an sie redlichen kummen vnd der sy ouch in 
zeruhlicher gwere sind das alles von vns vnd/dem 
Reiche zu lechen ruret zu uerleichen gnedigklichen 
zeruchten/des haben wir angesehen solche gneme 
lienst vnd trewe/als vns vnd dem reiche der egenant 
furste vnd heinrich/sein bruder ofte vnd dicke nützli- 
chen vnd williclichen getan haben teglichen tun vnd 
furbas tun sollen vnd morgen. Jn kunftigen zeiten 
vnd haben Jn dar vmb mit wolbe-dachtem mute vnd 
‚echter wissen die egenante Jre grafschaft vnd sunst 
alle Jre andere herschefte mit allen vnd yeglichen 
yren zugehorungen nichtes ausgenomen genedicli- 
hen gelihen vnd gereicht leihen vnd reichen Jn die Jn 
xraft ditz briefs vnd romischer kungklicher mechte 
also das sie vnd Jre lehenserben die selben Jre graf- 
schaft vnd herscheften mit Jren/zugehorungen von 
vns vnd dem Reiche zu Rechten lehen haben halden 
zesitzen vnd der geniessen vnd gebrauchen sollen. Jn 
aller massen vnd weise als die Jren vorfaren vntz her 
ingehabt vnd besessen haben vor allermengklich 
vngehm-/dert vnschedlich doch vns vnd dem Reiche 
an vnsern diensten vnd rechten vnd sunst yederman 
an seinen rechten Ouch besteten vnd confirmieren 
wir Jn alle vnd yegliche Jre pri/uilegia hantuesten 
oriefe recht genaden vnd freyheit die/die sy uber die 
2genanten Jre grafschaft vnd herschefte von/vnseren 
vorfaren an dem reiche Romischen keysern vnd 
kunigen/vnd auch von vns redlichen herbracht vnd 
erworben haben/vnd meyinen setzen vnd wollen das 
sie Jn allen Jren puncten/vnd clauselen vnd artiklen 
stete gantze vnd vnuerruckt bleiben/sollen Gleicher 
weis als ob sie hyerynne von worte zu/worte geschri- 
ben weren Mit vrkund ditz briefes versigelt/mit vnse- 
‚er kunigklichen maiestat Jnsigel Geben zu Brage/ 
aach Cristus geburde dreyzehenhundert Jare vnd dar 
nach/Jn dem sechs vnd newntzigisten Jare an Sant 
marien mag-/dalenen tage vnser Reiche des böchmi- 
schen Jn dem vier vnd/dreysigisten vnd des Romi- 
schen Jn dem eyn vnd zweintzigisten/Taren. 
Übersetzung 
Wir Wenzeslaus von Gottes Gnaden römischer 
König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches und König 
zu Böhmen, bekennen und verkünden öffentlich mit 
diesem Briefe allen, die ihn ansehen oder lesen hören, 
dass der ehrwürdige Bischof Hartmann von Chur,
	        

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