Anhang
Graf Rudolf soll auch alle die Gülten zahlen, die sie
schuldig sind auf den heutigen Tag, ohne die Gülten,
um welche Pfänder gesetzt sind; diese soll Jedermann
lösen, wie sie in seinem Teile gelegen sind.
Graf Hartmann soll sich hüten vor aller Pfändung bei
dem Eide, den er geschworen hat, recht ob es seine
eigene Gült wäre, ohne alle Gefährde. Wenn er aber
der Gült schadhaft würde, so soll ihn Graf Rudolf
unschadhaft machen.
Sie sollen auch, was man ihnen zahlen soll, gemein-
sam mit einander einnehmen und teilen. Wenn man
darum pfänden muss, soll dies einer mit des andern
Rat tun. Pfändet aber einer ohne des anderen Rat und
würde er dadurch schadhaft, soll er den Schaden
allein haben. Die Gült des Herren von Maygelan soll
Graf Hartmann allein sein, und es soll ihm Graf
Rudolf dazu nicht behilflich sein.
Es soll auch keiner von Beiden den anderen seines
Gutes enterben durch Mutwillen bei dem Eide, den
die geschworen haben; es wäre denn, dass sie Leibes-
erben bekämen oder hätten.
Wir Graf Hartmann und Graf Rudolf die Vorgenann-
ten bekennen öffentlich mit diesem Briefe, dass der
vorgenannte Teil und was hiervor geschrieben steht,
mit unserem guten Willen geschehen ist, und wir
geloben mit guten Treuen und bei den Eiden, die wir
darum geschworen haben, beständig zu haben den
vorgenannten Teil und was hiervor geschrieben ist.
Und wir der vorgenannt Graf Hartmann verzichten
aller Ansprach, die wir haben oder haben möchten an
dem Gute unseres Bruders Weib.
Zu wahrer Urkund und Bekräftigung aller dieser
vorgeschriebenen Dinge hängen wir Beide unser
eigen Insiegel an diesen Brief, der geben ist zu Sar-
gans in der Stadt, da man zählt von Christi Geburt
Dreizehnhundert Jahre, darnach im dem zwei und
vierzigsten Jahr, an dem Freitag nach dem eingehen-
den Maien. (83)
2. 1396, Juli 22, Prag
Reichslehen/Reichsunmittelbarkeit
(LUB 1/2-247) Auf Ansuchen der Grafen Hart-
mann und Heinrich von Vaduz erklärt König
Wenzeslaus, dass die Grafschaft Vaduz und ihre
übrigen Herrschaften Reichslehen seien, und dass
er sie ihnen nach Ordnung des römischen Reiches
weiter verleihe.
Wir wentzelaw von gottes genaden Romischer kunig
zu allen zeiten merer des Reichs vnd kunig zu
Beheim Bekennen vnd tun kund offenlich mit disem
brief allen den die Jn sechen oder horen lesen das wir
von wegen des erwirdigen hart-/mans bischofes zu
Cur vnsers fürsten vnd andechtigen vnd des Edelen
heinrichen Grauen von montfort genant von fadutz
seines bruders vnsers vnd des Reichs lieben getrewen
mit fleisse gebeten sein das wir Jn die selben Jre Graf-
schaft zu fadutz vnd alle andere Jre herschefte vnd
ande vnd leute mit Stetten vesten merckten dorferen
nanscheften lehen lehenscheften gerichten zollen
Mulen Eckern wisen welden puschen wassern Tei-
chen geyeyden fogel-weiden vnd sunst andern allen
‚ren zugehorungen nichtes/ausgenomen wie man die
nit sunderlichen worten benennen mag die von Jren
vorfaren an sie redlichen kummen vnd der sy ouch in
zeruhlicher gwere sind das alles von vns vnd/dem
Reiche zu lechen ruret zu uerleichen gnedigklichen
zeruchten/des haben wir angesehen solche gneme
lienst vnd trewe/als vns vnd dem reiche der egenant
furste vnd heinrich/sein bruder ofte vnd dicke nützli-
chen vnd williclichen getan haben teglichen tun vnd
furbas tun sollen vnd morgen. Jn kunftigen zeiten
vnd haben Jn dar vmb mit wolbe-dachtem mute vnd
‚echter wissen die egenante Jre grafschaft vnd sunst
alle Jre andere herschefte mit allen vnd yeglichen
yren zugehorungen nichtes ausgenomen genedicli-
hen gelihen vnd gereicht leihen vnd reichen Jn die Jn
xraft ditz briefs vnd romischer kungklicher mechte
also das sie vnd Jre lehenserben die selben Jre graf-
schaft vnd herscheften mit Jren/zugehorungen von
vns vnd dem Reiche zu Rechten lehen haben halden
zesitzen vnd der geniessen vnd gebrauchen sollen. Jn
aller massen vnd weise als die Jren vorfaren vntz her
ingehabt vnd besessen haben vor allermengklich
vngehm-/dert vnschedlich doch vns vnd dem Reiche
an vnsern diensten vnd rechten vnd sunst yederman
an seinen rechten Ouch besteten vnd confirmieren
wir Jn alle vnd yegliche Jre pri/uilegia hantuesten
oriefe recht genaden vnd freyheit die/die sy uber die
2genanten Jre grafschaft vnd herschefte von/vnseren
vorfaren an dem reiche Romischen keysern vnd
kunigen/vnd auch von vns redlichen herbracht vnd
erworben haben/vnd meyinen setzen vnd wollen das
sie Jn allen Jren puncten/vnd clauselen vnd artiklen
stete gantze vnd vnuerruckt bleiben/sollen Gleicher
weis als ob sie hyerynne von worte zu/worte geschri-
ben weren Mit vrkund ditz briefes versigelt/mit vnse-
‚er kunigklichen maiestat Jnsigel Geben zu Brage/
aach Cristus geburde dreyzehenhundert Jare vnd dar
nach/Jn dem sechs vnd newntzigisten Jare an Sant
marien mag-/dalenen tage vnser Reiche des böchmi-
schen Jn dem vier vnd/dreysigisten vnd des Romi-
schen Jn dem eyn vnd zweintzigisten/Taren.
Übersetzung
Wir Wenzeslaus von Gottes Gnaden römischer
König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches und König
zu Böhmen, bekennen und verkünden öffentlich mit
diesem Briefe allen, die ihn ansehen oder lesen hören,
dass der ehrwürdige Bischof Hartmann von Chur,