Volltext: LGU Mitteilungen (2002) (54)

11Veranstaltungen Einladung zur Mitgliederversammlung der LGU Herzlich laden wir Sie zur jährlichen Mitglieder- versammlung ein. Am Donnerstag den 23. Mai 2002in der Aula der Oberschule (Giessenstrasse 7) in Vaduz Beginn:18.15Uhr Busverbindungen: Ankunft Vaduz Post von Balzers: 17.50h, 18.00h Ankunft Vaduz Post von Schaan: 17.50 h, 18.00 h, 18.10 
h Anschliessend an die Mitgliederversammlung offeriert die LGU einen Apéro und Imbiss bei gemeinsamem Austausch. Über zahlreiches Erscheinen freuen wir uns.Einladung 
zur Exkursion mit der BZG Die Exkursion findet am Sonntag 26. Mai 2002statt. Treffpunkt Post Triesen, kurz nach 9.00 Uhr Busverbindungen: Ankunft Triesen Post von Schaan: 09:06 h Ankunft Triesen Post von Balzers: 09:11 
h Wir freuen uns, Sie auch dieses Jahr wieder zu einer Exkursion zusammen mit der Botanisch- Zoologischen-Gesellschaft (BZG) einzuladen. Die Exkursion führt entlang der Wanderung Nummer 1 aus dem Wanderbuch der LGU von Triesen nach Balzers. 
mein der Preis für den im Rechtsmittelverfahren gewährten Rechtsschutz. Die Wirkung des Beschwerderechts Die Wirkung des Beschwerderechts betrifft mehrere Ebenen: Die präventive 
Wirkung:Durch die Möglichkeit einer Beschwerde sind Projektierende wie bewilligende Behörden gezwungen, die gefor- derten Belange des Naturschutzes in ihre Ent- scheide miteinzubeziehen. Die 
Rechtsfortbildung:Dank der Beschwerden konnten die obersten Rechtsinstanzen oft wichtige Entscheide für die Natur fällen und bestehendes Recht verdeutlichen bzw. weiter- entwickeln. Die ökonomische 
Wirkung:Der Zwang für die Projektierenden, ihre Projekte «beschwerde- fest» zu machen, bringt neben ökologischen oft auch ökonomische Vorteile, sei es weil die Planung genauer ist oder weil mit mehr Fakto- ren gerechnet wird. Die Vertretung der 
Natur:Da die Natur ihre Rechte nicht selber wahrnehmen kann, muss sie vertreten werden. Durch die Beschwerde- berechtigung können die 
Naturschutzorganisa- Veranstaltungentionen 
die Rolle des Anwalts der Natur über- nehmen und ein Gegengewicht zu den oft überbetonten wirtschaftlichen Anliegen wird geschaffen. Das Beschwerderecht in Liechtenstein Die Einführung des Beschwerderechts in Liech- tenstein hat aus der Sicht des Verfassers vor allem in zwei Richtungen Wirkung gezeigt. Zum einen ist die Projektplanung wesentlich verbessert worden. Das betrifft nicht nur die eigentliche Planung, sondern auch die Kommu- nikation zwischen den betroffenen Parteien. Die zweite Wirkung bezieht sich auf die Rechtsfortbildung. Wie sich gezeigt hat, ist ins- besondere Art. 12 NSchG nicht eindeutig. Die behandelten Urteilssprüche zeigen auf, dass die VBI wichtigen Einfluss auf die Gesetzeswirkung hat. Damit ist das Beschwerderecht ein Mittel zum Zweck, dem geschriebenen Recht einen realitätsbezogenen Rahmen zu verleihen. Information Die vollständige Arbeit finden Sie auf unserer Website www.lgu.li als pdf-Datei.Hochbrogg, Balzers
	        

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