Volltext: LGU Mitteilungen (2002) (54)

10BeschwerderechtDie 
Rolle der LGU und das Naturschutzgesetz Als Reaktion auf grosse Eingriffe in natürliche Lebensräume, beschloss die liechtensteinische Regierung 1992 eine Totalrevision des alten Naturschutzgesetzes von 1933. Das Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft (NSchG) trat 1996 in Kraft. Es enthält folgende Grund- gedanken: – Neben dem Artenschutz sollen auch natür- liche Lebensräume bewahrt, gefördert und geschaffen werden – Ein funktionsfähiger Landschaftshaushalt sowie ein heimatliches Landschaftsbild soll bewahrt werden – Der Natur- und Landschaftsschutz soll sowohl auf Landesebene als auch auf Gemeinde- ebene verankert werden Das neue NSchG enthält zwei wesentliche Neuerungen. Zum einen werden geplante Ein- griffe von einer Kommission für Natur- und Landschaftsschutz begutachtet und eine Bewil- ligung unterliegt einem gesetzlich festgehalte- nen Prüfungsverfahren. Eine zweite, Neuerung bringt das Beschwerderecht für private Natur- schutzorganisationen. Damit können NSchG- Entscheide angefochten werden. Damit haben Naturschutzorganisationen, wie z.B. die LGU, mehr Einfluss bekommen. Stritti- ge Entscheide sind nicht mehr durch politischen Druck durchzusetzen, sondern müssen im Zweifelsfall rechtlich geprüft werden. Das Beschwerderecht im modernen Naturschutz Im Konflikt zwischen Schutz und Nutzung überwiegen sehr oft die Nutzungsinteressen. Dafür gibt es mehrere Gründe: – Nutzungen sind konkrete, pekuniär bewert- bare Anliegen. Schutzinteressen hingegen sind ideelle Anliegen – Oft steht eine finanzstarke Lobby hinter einem Nutzungsinteresse– 
Die Verwaltung steht unter (politischem) Druck von aussen Um dem Schutzgedanken Rechnung zu tragen, braucht es das Beschwerderecht für private Organisationen. Es erlaubt privaten Organisa- tionen, die sich statutengemäss mit dem Natur- schutz beschäftigen, Einsprachen gegen Ver- waltungsentscheide zu treffen. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Beschwerderecht oft das ein- zige Mittel ist, um Entscheide zu korrigieren, die den Normen des Natur- und Landschafts- schutzes widersprechen. Diskussion um das Beschwerderecht Die Einführung des Beschwerderechts für priva- te Organisationen war umstritten. Gegner argumentierten, das Beschwerderecht stelle nur ein Verzögerungs- und Verhinderungsinstru- ment dar. Es schaffe eine Parallelmacht zu den Behörden und sei daher ein Fremdkörper in der demokratischen Ordnung. Die Befürworter waren der Ansicht, dass die Beschwerdeberechtigung die Naturschutzorga- nisationen nicht zu Richtern sondern zu Anwäl- ten der Natur mache. Es liege auf der Hand, dass dort, wo jeder jeden kennt, die Gefahr bestehe, sich auf Kosten der öffentlichen Schutzinteressen zu arrangieren. Daher sei es notwendig, dass diesen Interessen auch ein rechtlicher Schutz eingeräumt werde. Wie sich seit der Einführung des Beschwerde- rechts in der Schweiz (1966) gezeigt hat, sind die Befürchtungen, es würde Missbrauch bei den Einsprachen betrieben, unberechtigt geblieben. Eine Schätzung ergibt, dass jährlich etwa 25 Verfahren erledigt werden. Seit 1996 wurde von der LGU in sechs Fällen Beschwerde nach Naturschutzgesetz bei der Regierung bzw. bei der Verwaltungsbe- schwerdeinstanz (VBI) eingereicht. Diese Zahlen lassen erkennen, dass die be- schwerdeberechtigten Organisationen keines- wegs eine systematische Verzögerungstaktik verfolgten. In Einzelfällen kam es wohl zu Verzögerungen in der Realisierung von Projek- ten. Dies ist jedoch kein Spezifikum des Orga- nisationsbeschwerderechts, sondern ganz allge- 
Das Beschwerderecht hat viel 
bewirkt Im Rahmen einer Semesterarbeit innerhalb des Studiums der Forstwissenschaften untersuchte Christoph Rheinberger im Sommer 2001 die Rolle der LGU im Blickpunkt des neuen Natur- schutzgesetzes. Eine Zusammenfassung der Arbeit.
	        

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