Volltext: LGU Mitteilungen (2000) (49)

Strahlung von elektrischen Geräten oder Mobiltelefonen, welche in Betrieben auf das Betriebspersonal einwirkt, nicht (Art.2 Abs. 2). Viele BenutzerInnen von Handys und/oder schnurlosen Telefonen tun dies heute noch freiwillig – viele andere aber haben an ihrer Arbeitsstelle keine Wahl. Deshalb muss auch die Begrenzung der maximalen Immissionen durch Handy’s oder schnurlose Telefone direkt am Ohr sowie durch firmeninterne Systeme auf die MitarbeiterInnen geregelt werden. KonsumentInnen als Freiwild? Wissen Sie welche elektromagnetische Strah- lung Ihr Handy oder Ihr schnurloses Telefon hat? Es besteht heute keine Kennzeichnungs- pflicht von niederfrequent modulierten oder pulsmodulierten Feldern, wie sie z.B. bei Basisstationen, Mikrozellen, Indoorzellen, Mobiltelefonen, Schnurlostelefonen und ande- ren Funkdiensten vorkommen. Die Risikofor- schung über mögliche gesundheitliche Auswir- kungen elektromagnetischer Strahlung hält mit dem rasanten Ausbau des Mobilfunknetzes nicht Schritt. Über Risikosituationen wird zu- dem mangelhaft informiert und es wäre kaum zu viel verlangt, wenn Ärzte über mögliche Risikosituationen informieren würden. Besonders beachtet werden sollten handybe- nützende Kinder und Jugendliche, sowie ArbeitnehmerInnen, die das Handy nicht frei- willig benutzen. Die Information muss beste- hende und mögliche Risiken der Mobilfunk- technologie und anderer Funkdienste und deren Anwendung umfassen. Darüber hinaus muss rechtlich gesichert sein, dass keine Handybenutzung erzwungen werden kann. Anrainerrechte und Handyfreie Zonen Die WHO selber gibt in ihrer neuen Informa- tionsbroschüre mit dem Titel «Fakten über elektromagnetische Felder» hinsichtlich eines möglichen Gesundheitsrisikos keine Entwar- nung. Sie schreibt, es sei möglich, dass eine Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern an Wohnstätten das Leukämierisiko bei Kindern leicht erhöht, und eine 
EMF-Exposition 
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und verdreht – die heutige Regelung der Mobil- telefonie schreckt die Bevölke- rung und nützt den Betreibern Strahlenbelastung und Grenzwerte Die NIS-Verordnung, mit der die Regierung die Strahlenimmissionen der Mobiltelefonie beur- teilt, ist nicht geeignet, negative Auswirkungen auf den Menschen und die Natur auszuschlies- sen. Schutzmassnahmen müssen neu überdacht und als erstes müssen die Grenzwerte gesenkt werden. Und zwar so, dass ein Vorsorgewert dort ansetzt, wo die niedrigsten Dosen zu finden sind, die noch unerwünschte Effekte hervorrufen. Die eingeführten «Vorsorge- werte» entsprechen nicht diesen niedrigsten Dosen. Es wäre notwendig danach zu fragen, welche Effekte bei jahrelanger Exposition auf- treten können. Das alles ist nicht geschehen. Im Gegenteil: Viele Hinweise wurden entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder als noch nicht ausreichend gesichert aus den Grenzwertüberlegungen ausgeschlossen. Also wurde bei der Festlegung der Grenzwerte in der NIS-Verordnung genau das Gegenteil einer vorsorgeorientierten Vorgangsweise getan. Die Werte der NIS-Verordnung stützen sich nur auf Akut- beziehungsweise Kurzzeitwirkungen. Dazu gehören die Erregung von Nerven- und Muskelzellen, Erwärmung von Körpergewebe, Schocks und Verbrennungen. Biologische Effekte wie Krebsrisiken, Beeinflus- sung des Melatoninhaushaltes oder Elektrosen- sitivität sind bei der Grenzwertempfehlung der Schweizerischen Verordnung zum Schutz vor Nichtionisierender Strahlung ausgeklammert. Langzeitexpositionen sind nicht beachtet. Um die Grenzwerte der NIS-Verordnung fest- zulegen, sind nur Resultate aus Laborversuchen herangezogen worden. Die heute geltenden Immissionsgrenzwerte der NIS-Verordnung gelten nur für Strahlungen, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirken (Art. 13 Abs. 1), ausserdem werden bei der Ermittlung der Strahlung in Betriebsräumen die Immissionen aus betriebs- eigenen Quellen nicht berücksichtigt (Art. 14 Abs. 3). Die NIS-Verordnung regelt also die
	        

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