Volltext: LGU Mitteilungen (1999) (47)

11Stellungnahme 
2. Angemessener Schutz der biolo- gischen Ressourcen eines Landes ist notwendig Es geht in dieser Abklärung auch um den Schutz der biologischen Ressourcen jedes Landes. Dieser ist mit der vorliegenden Fassung der Richtlinie nicht gewährleistet. 3. Bedingungen für die Patentvergabe sind zu verschärfen Es kann nicht Aufgabe von Staaten, Bauern etc. sein Patente anfechten zu müssen, die die Erfordernisse des Umweltschutzes, die Erhaltung der genetischen Vielfalt oder ethi- sche Normen nicht erfüllen. Heute ist es jedoch so. Es ist zudem zu befürchten, dass die Zahl solcher Patente zunimmt und die Prozesskosten ins Unermessliche steigen würden. Aus diesen Gründen muss die Patentvergabe an die entsprechenden Kriterien geknüpft werden. 4. Beweispflicht auch für die ethische und umweltbezogene Verträglichkeit einer biotechnologischen Erfindung verlangen Grundsätzlich müsste die «Beweispflicht» in allen relevanten Belangen auf der Seite der Interessenten an einem Patent liegen. Das heisst es müssen auch Kriterien wie Umwelt- verträglichkeit der biotechnologischen Erfin- dung vor allem in Bezug auf die Auswirkun- gen auf die biologische Vielfalt oder die Einhaltung von ethischen Normen bei der Prüfung der Patentierbarkeit der Erfindung angewandt werden. 5. Detaillierte Prüfung der einzelnen Artikel der Richtlinie unter einander, ob sie sich bezüglich Volksgesundheit, Sicherheit, Tierschutz, Erhaltung der genetischen Vielfalt und ethischer Normen widersprechen. 
6. Ein mit dem natürlichen Bestandteil identischer Bestandteil des mensch- lichen Körpers darf nicht patentierbar sein. Es ist in der Richtlinie vorgesehen, dass ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren erzeugter Bestandteil, der identisch ist mit dem natürlichen Bestandteil, patentierbar ist. 7. Bericht zur Frage ob durch diese Richtlinie im Hinblick auf das Über- einkommen über die Biologische Vielfalt Probleme entstanden sind, alle fünf Jahre verlangen. Es ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht zur Frage, ob durch diese Richtlinie im Hinblick auf internatio- nale Übereinkommen zum Schutz der Men- schenrechte, denen die Mitgliedstaaten bei- getreten sind, Probleme entstanden sind, übermittelt. Ein solcher Bericht müsste auch im Hinblick auf das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt erstellt werden. Die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe zu die- ser Richtlinie findet voraussichtlich im Januar 2000 in Brüssel statt. Wir hoffen, dass die Ver- treterin Liechtensteins unsere Bedenken abklären und je nach dem einbringen kann. Unsere ausführliche Stellungnahme in Bezug auf die Einzelartikel und mit Begründungen kann auf der Geschäftsstelle bezogen werden.
	        

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