Volltext: LGU Mitteilungen (1999) (46)

13Tagebuch 
und deshalb der Zeitpunkt der Beschwerde falsch. Ausserdem sei die LGU im Zeitpunkt dieser Beschlüs- se nicht zur Beschwerdeeinlegung legitimiert ge- wesen, da das Naturschutzgesetz erst am 22. August 1996 in Kraft trat. Das Baugesuch könne auch nicht Gegenstand einer Beschwerde im Sinn von Art. 90ff LVG sein, da noch keine rechtskräftige Verfügung vorliege. 26. Juni 1997: Die Baubewilligung für die Reit- anlage/Tierpraxis/Wohnhaus wird 
gesprochen: In der Bewilligung geht das Hochbauamt auf die Beschwerde der LGU und die Antwort der Regierung ein. Es wurde von der Regierung angewiesen bei der Baubewilligung die Belange des Natur- und Land- schaftsschutzes im Rahmen von Auflagen und Bedingungen angemessen zu berücksichtigen. Das Schwarzsträssle soll auch in Zukunft nicht als Durch- gangsstrasse missbraucht werden. Die Zufahrt hat ausschliesslich über Schaaner Gebiet aus südlicher bzw. westlicher Richtung zu erfolgen. Die Bauherr- schaft und die Gemeinde Schaan haben durch ent- sprechende Massnahmen (Signalisation, Schranke nördlich der LW-Zone 2, öffenbar nur für Landwirt- schaft usw.) sicherzustellen, dass der Durchgangsver- kehr nicht nur rechtlich sondern auch faktisch aus- geschlossen ist. Die Bauherrschaft sowie die Gemeinde Schaan sind in Zusammenhang mit dem projektierten Bauvorhaben für allfällige Schäden infolge Mehrbelastungen an und auf der Eschner- Strasse verantwortlich bzw. haftbar. Die Umgebungs- gestaltung ist mittels eines detaillierten Ausführungs- planes vor Fertigstellung des Rohbaues dem Hochbauamt zur Genehmigung nachzureichen. Einsprache der Gemeinde Schaan gegen die Bestimmungen in der Baubewilligung bezüglich Verkehrsanordnung. 16. Dezember 1997: Entscheidung der Regierung Bei der Erteilung einer Baubewilligung dürfen Bedin- gungen und Auflagen nur dem Bauwerber gegen- über gemacht werden, nicht jedoch der Gemeinde, in welcher das Bauvorhaben geplant ist. Wie die Ver- fügung selbst richtet sich auch die Auflage an den Adressaten der Verfügung. Sie stellt eine Verpflich- tung des Adressaten dar. Auch ist es nicht möglich, mittels einer Auflage die Gemeinde als Bewilligungs- behörde im eigenen Wirkungskreis für allfällige Schäden infolge Mehrbelastungen an und aus der Zufahrtsstrasse zum Baugrundstück verantwortlich bzw. haftbar zu machen. Dies einerseits deshalb, weil die Gemeinde keine Einflussmöglichkeit auf die Mehrbelastungen auf und an der betreffenden Strasse hat. Die Mehrbelastungen während der Bau- phase werden durch den Bauherr verursacht, und auf die Regelung des Verkehrs auf einer Landstrasse hat eine Gemeinde keine Einflussmöglichkeiten. Anderer- seits beurteilt sich die Haftung für einen entstan- denen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des Haftpflichtrechtes und kann nicht mittels Auf- lagen festgelegt werden. 19. April 1999: Verfügungen zur Verkehrsanord- nung im Schaaner 
Grossriet: Rietsträssle, Bereich Bendererstrasse: Aufhebung des Fahrverbotes für Motorwagen mit Zusatz «ausge- nommen Landwirtschaft». Neu: Verbot für Motorwa- gen und Motorräder mit Zusatz «Zubringerdienst Riet- und Schwarz Strässle gestattet.» Eschnerstrasse und Schwarz Strässle, Bereich Feldkir- cherstrasse bis Scheidgraba: Aufhebung des Fahrver- botes für Motorwagen mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet». Neu: Verbot für Motorwagen und Motorräder mit Zusatz «Zubringerdienst Riet- und Schwarz Strässle gestattet» und nördlich im Besch Verbot für Motorwagen und Motorräder mit Zusatz «Landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» (Bereich Scheidgraba).4. 
Mai 1999: Planänderung der Baubewilligung für Martin Hilti: Zusätzlich werden ein Freiluftschwimmbad, eine Feuerungsanlage, ein Mistlager, in Löschteich und eine Remise bewilligt. 5. Mai 1999: Entscheidung der Regierung für den Neubau Tierheim nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft 11. Mai 1999: Entscheidung der Regierung für einen Aussiedlerhof nach dem Gesetz zum Schutz von Natur und Landschaft 14. Mai 1999: Die LGU reicht Beschwerde gegen die Verkehrsanordnung vom 19. April 1999 ein. Sie beantragt eine Lösung, die keine legale Umfah- rung des Schaaner Dorfkerns durch das Riet ermög- licht und die den motorisierten Durchgangsverkehr (ausser dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr) von Schaan nach Eschen über das Schwarzsträssle wirkungsvoll und faktisch ausschliesst. 2. Juni 1999: Bewilligung des Gemeinderates von Schaan gemäss Naturschutzverfahren für das Tierschutzheim Hanspeter Jehle führt in einer Stellungnahme aus, dass eine Gemeinde zwar nach Rücksprache mit der Regierung alleine darüber entscheiden kann und muss ob sie einen Eingriff gemäss Art.12 Abs.2 Naturschutzgesetz bewilligen will oder nicht. Daraus schliesst er, dass Auflagen der Regierung nicht zu beachten sind. Auflagen, die zudem nicht vom Bau- werber selber erfüllt werden können oder sollen (Belastung durch Durchgangsverkehr minimieren, keine weiteren Erschliessungsstrassen, Fahrverbot aufrechterhalten, Renaturierungsmassnahmen im Rahmen des Revitalisierungsprojektes Schaaner Grossriet), sind nicht Bestandteil der Naturschutz- bewilligung. Die Gemeinde übernimmt das Aufstellen der Robby-Dog-Eimer. Die Polizei werde gemäss Zusage vermehrt Kontrollen durchführen. Die Bau- kommission soll abklären, ob die Errichtung eines ca. 2m breiten Rad- und Fussweges denkbar wäre. 2. Juni 1999: Bewilligung des Gemeinderates von Schaan gemäss Naturschutzverfahren für ein Ökonomiegebäude und Einfamilienhaus Die Gemeinde Schaan erteilt unter Einhaltung der folgenden Auflagen die Bewilligung an den Bauwer- ber: 4 Meter breiter Streifen (Hecke mit Wiesenstrei- fen) als Pufferzone entlang des Feldweges parallel zur ÖBB-Bahnlinie. Anlage eines Teiches beim beste- henden Grossrietgraben. 15. September 1999: Der Landtag bewilligt einen Subventionskredit von CHF 1,05 Mio. an den Liechtensteiner Tierschutzverein für den Neubau eines Tierschutzhauses im Grossriet in Schaan. Der Betrieb des Tierheims und Tierschutzhauses kann in Anbetracht des öffentlichen Interesses als landwirt- schaftsähnliche Nutzung im Sinne von Art.14 Abs.2 der Schaaner Gemeindebauordnung betrachtet wer- den. Diese Einstufung ist vertretbar, da diese Zone ganz im Sinne der von der Regierung bewilligten Schaaner Bauordnung für die Landwirtschaftszone II auch Nutzungen und Bauten vorsieht, die einen Standort ausserhalb der Bauzone erforderlich machen. Im übrigen fügt sich das Tierheim sinnvoll an die benachbarte Tierarztpraxis an. Und so weiter...
	        

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