Die LGU befürwortet das neue Raumplanungsgesetz Weiter fehlen der Gesetzesvorlage eine Rege- lung zur Verhinderung von grossen, raum- wirksamen Bauten und Anlagen (z.B. Einkaufs- zentren etc.), das Mittel der Planungszonen für die Behörden, sowie eine Verfahrensregelung für den Handlungsspielraum für die Nichtregie- rungsorganisationen.planerische
Tätigkeiten zu koordinieren. Denn für eine Klärung der Zielsetzungen zu einem nachhaltigen Wachstum der Volkswirtschaft, zur Entwicklung des Raumes und zur besseren Einbindung in die europäische Raumordnung trägt so ein Realisierungsprogrammallemal bei. Sowohl die oftmals mangelnde Qualität und Wohnlichkeit der Streusiedlungen als auch der schwindende Platz für Landwirtschaft, Erho- lung und Natur sind Zeichen für die Schwä- chen der heutigen Raumplanung. Ein Aus- gleich der planerischen Verantwortung und der planerischen Kompetenzen von Gemeinden und Land scheint mehr als fällig geworden zu sein. Photo: Klaus Schädler, Triesenberg
«Stadtstaat Liechtenstein – eine Streusiedlung mit ein paar Hochhäusern begründet noch keine Stadt» – lautete ein Titel im letzten Umweltbericht zum Thema Raumplanung. Diese Aussage verdeutlicht eindrücklich weshalb die LGU das neue Raum- planungsgesetz grundsätzlich befürwortet, obwohl aus unserer Sicht dem neuen Raumplanungsgesetz einige wichtige Regelungen wie bspw. ein griffiges Instrument zur Mehrwert- abschöpfung gegen die Baulandhortung fehlen. Ausserdem ist das Gesetz sehr stark auf die Erhaltung eines Status Quo ausgerichtet und wenig auf eine zielgerichtete, zukunftsorien- tierte Planung des Lebensraumes. Es ist uns zudem ein Anliegen für Liechtenstein unabhängig von diesem neuen Gesetz einen Massnahmenplanzur Raumordnungspolitik einzuführen. Es ist ein zusätzliches Mittel
raum-
16GesetzAusserdem ist es dringend notwendig die raumplanerischen Begriffe wie bspw. die Bezeichnungen für Zonen zu vereinheitlichen und zu klären. Die ausführliche Stellungnahme zum Vernehm- lassungsbericht des Gesetzes können Sie auf der Geschäftsstelle anfordern.■