LGU-Mitteilungen Juni 1991 portprodukte, welche die Schweizer Kri- terien nicht erfüllen, können aber trotz- dem eingeführt werden. Forderungen der SGU für einen EWR- Beitritt 1. Die Handlungsfreiheit der Schweiz soll auf allen umweltrelevanten Gebieten weitgehend erhalten werden. 2. Die Umweltqualität in der Schweiz darf sich, absolut gesehen, nicht ver- schlechtern. Bei dem zu erwartenden quantitativen Wirtschaftswachstum ist dies nur möglich, wenn
in der Schweiz Vorschriften verschärft, Abgaben ange- hoben und Zertifikatsmengen
reduziert werden können. 3.
Im EWR-Vertrag sollten folgende Vorbehalte angebracht werden: — Ermächtigung der Schweiz, eigene Vorschriften für den Verkehr auf dem eigenen Territorium zu erlassen; — Ermächtigung der Schweiz, eigene Verbrauchsvorschriften für
Anlagen und Apparate zu erlassen; —
Ermächtigung der Schweiz, Wettbe- werbsnachteile von inländischen Land- wirtschaftserzeugnissen auszugleichen;
— Ermächtigung der Schweiz, Einwande- rungsbeschränkungen zu erlassen — Ermächtigung der Schweiz, Importpro- dukte diskriminieren zu dürfen, welche sich bei der Produktion oder dem Kon- sum umweltschädigend auswirken. 4.
Im EWR-Vertrag ist festzuschreiben, dass die durch die
Einheitliche Europäi- sche Akte geschaffenen
rechtlichen und politischen Instrumente eingesetzt wer- den, damit aus der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft auch eine Europäi- sche Umweltgemeinschaft auf
hohem Schutzniveau wird. 5. Im EWR-Vertrag
ist abzusichern, dass künftige
Harmonisierungsforderungen sich in erster Linie auf die Ausgestaltung eines gemeinsamen instrumentellen Rah- mens beschränken sollten. Innerhalb die- ses Rahmens
können umweltpolitische Instrumente unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirtschaftsstrukturen und politischen
Verhältnisse auf ihre Effi- zienz und politische Durchsetzbarkeit auf nationaler Ebene überprüft werden. 6. Der EWR-Vertrag muss eine Entkop- pelung von Wirtschaftswachstum und
Umweltbelastungen durch die Anerken- nung folgender Prinzipien anstreben: — Vorsorgeprinzip (Art. 130r EWG-Ver- trag): der vermeidende Umweltschutz; — Verursacherprinzip (Art. 130r EWG- Vertrag): der Verursacher muss Vermei- dungs- und Schadenkosten übernehmen; — Subsidiaritätsprinzip (Art. 130r EWG- Vertrag): Hauptverantwortung und Ent- scheidungskompetenz sollte bei der in der politischen Hierarchie untersten Behör- den liegen; — Prinzip der wirtschaftlichen Effizienz und der Kostenwirksamkeit: Wahl geeig- neter wirtschaftlicher Anreize, die sicher- stellen, dass die bestehenden Umwelt- schutzziele mit möglichst geringen Ko- sten für die Wirtschaft erreicht werden, und die ausserdem ständige Anreize für weitere Umweltverbesserungen bieten; — Prinzip der rechtlichen Effizienz: An- wendbarkeit und Durchsetzbarkeit von rechtlichen Instrumenten. 7. Der EWR-Vertrag muss sicherstellen, dass die Mitgliedländer sich auch zur Be- kämpfung von globalen Umweltschutz- problemen (z.B. Treibhauseffekt) ein- setzen. Karikatur: Ernst Feurer-Mettler