Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

setzen schliesslich sind Organe mit besonderen Sachaufgaben auf­ geführt." Auf die wichtigsten dieser Organe wird in diesem Kapitel bei der Erörterung der jeweiligen Sachgebiete eingegangen. b) Die Gesamtheit der stimmberechtigten Gemeindebürger aa) Die Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung12 ist oberstes Organ der Gemeinde". Sie besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 GemG aus der Gesamtheit der stimmbe­ rechtigten in der Gemeinde wohnhaften liechtensteinischen Staatsange­ hörigen14 sowie den in der Gemeinde wohnhaften Ehrenbürgern der Gemeinde.15 Wem die Stimmberechtigung zukommt, ergibt sich gemäss Art. 24 Abs. 2 GemG aus dem sogenannten Volksrechtege- setz". Danach sind alle Landesangehörigen,17 die das 20: Lebensjahr vollendet und seit einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Lande ordentlichen Wohnsitz haben, aktiv und passiv wähl- und stimmberechtigt.18 11 So etwa: Schulgesetz, Steuergesetz, Sozialhilfegesetz. 12 Davon zu unterscheiden ist die Bürgerversammlung (Art. 30 GemG), die sich aus den in der Gemeinde 'wohnhaften stimmberechtigten Gemeindebürgern zusammensetzt. Sie ist zuständig für die Beschlussfassung über die Änderung der Gemeindegrenzen, die Zusammenlegung und Teilung der Gemeinde (Art. 1 Abs. 2 GemG), in Bürger- rechtsfragen unain Fragen des Bürgernutzens (Art. 30 Abs. 2 GemG). Obwohl es den Gemeindedualismus,, die Unterscheidung der Gemeinden in die.politische und die Bürgergemeinde im Gemeindegesetz nicht gibt, ist die Gemeindeversammlung als Organ der politischen und die Bürgerversammlung als Organ einer reell existierenden Wirtschaftsgemeinde (Bürgergemeinde, Bielinski, S. 39ff.) durch das Gemeindegesetz anerkannt. 13 Art. 24 Abs. 1 GemG. 14 Dies sind die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger und die niedergelassenen Bürger aus anderen liechtensteinischen Gemeinden. 15 Die Landesehrenbürger sind danach ausgeschlossen, worauf auch Art. 33 Abs. 1 GemG hinweist. 16 Gesetz vom 17. Juli 1973 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Lan- desangelegenheiten. LGBl. 1973 Nr. 50, in'der Fassung des Gesetzes vom 15. Novem­ ber 1984 über die Änderung des Volksrechtegesetzes, LGB1. 1985 Nr. 4 (VRG). 17 Sowie die Gemeindeehrenbürger. 18 Die Feststellung der Stimmberechtigung erfolgt mittels des in der Gemeinde zu füh­ renden Stimmregisters, Art. 9 VRG. 99
	        

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