A. Die gemeindliche Organisation a) Grundsätzliches Voraussetzung für die Funktionsfälligkeit der Gemeinden ist das Beste hen einer den tatsächlichen Erfordernissen angepassten Organisation.6 Dabei hat der Staat die Rahmenbedingungen zu schaffen und für gewisse Grundformen der gemeindlichen Organisation zu sorgen, die notwendig sind, um ein einheitliches Funktionieren aller Gemeinden zu gewährleisten. Der übrige, nicht geregelte Bereich der gemeindlichen Organisation unterliegt der Autonomie der Gemeinden.7 Die Gemein den sind aufgrund ihrer Autonomie berechtigt, im organisatorischen Bereich Massnahmen und Regelungen zu treffen, soweit sie in ihrer Freiheit nicht durch höherstufiges Recht beschränkt werden. Im nachfolgenden werden die staatlichen Vorschriften zur gemeindli chen Organisation dargestellt. Es wird untersucht, ob die staadichen Bestimmungen die politischen Gemeinden organisatorisch in die Lage versetzen, die sich heute und in der Zukunft stellenden Anforderungen zweckmässig und sachdienlich zu erfüllen, oder ob weitere organisato rische Massnahmen zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung getroffen werden müssen. Auch lässt sich auf diese Weise die gemeind liche Organisations-Autonomie bestimmen und es lässt sich prüfen, ob Regelungen und Praxis der Gemeinden im organisatorischen Bereich mit den staatlichen Vorschriften übereinstimmen. Die Organisation der Gemeinden wird im wesentlichen durch das Gemeindegesetz festgelegt.8 Die Hauptorgane sind die Gemeindever sammlung und die Gemeindevertretung.9 Daneben sieht das Gemein degesetz10 weitere Gemeindeorgane und Angestellte vor. In Spezialge 6 Thieme, Sicherung, S. 1169. 7 Siehe S. 80f. 8 Art. 110 Abs. 1 Verf. überlässt die Bestimmung der gemeindlichen Organisation den Gesetzen. Lediglich die freie Wahl des Ortsvorstehers und der übrigen Gemeindeor gane durch die Gemeindeversammlung wird in Art. 110 Abs. 2 lit. a Verf. festgelegt. Die Büreerversammlung, Art. 30 GemG, bleibt bei der Behandlung der Aufgabenbe reiche der politischen Gemeinde ausser Betracht. 10 Art. 7, 57, 59, 61 GemG. 98