Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

V. Kapitel: Die fundamentalen Aufgabenbereiche der Gemeinden Das liechtensteinische Recht enthält eine Vielzahl von Regelungen, die eine Kompetenzzuweisung zwischen Staat und Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zum Inhalt haben. Die liechtenstei­ nische Verfassung1, das Gemeindegesetz2 und eine Reihe von Spezialge­ setzen3 sind bei der Feststellung des gemeindlichen Aufgabenbereiches zu beachten. Die zum Teil von der aktuellen Entwicklung überholten und sich widersprechenden Vorschriften'1 erschweren jedoch eine klare Aufgabenzuordnung und die Bestimmung des Umfangs der gemeindli­ chen Autonomie. Im folgenden werden die wichtigsten gemeindlichen Aufgabenbereiche aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage nach Auf­ gabenblöcken getrennt dargestellt. Dabei wird überprüft, ob die ein­ zelne Aufgabe und die Art der Aufgabenwahrnehmung einer moder­ nen kommunalen Selbstverwaltung gerecht wird, oder ob weitere Massnahmen zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung zu emp­ fehlen sind. Da die Ei nordnung der Gemeinden im Staat wesentlich von der Aufgabenverteilung zwischen Staat und Gemeinden abhängt, trägt eine kritische Darstellung der fundamentalen gemeindlichen Aufgaben mit dazu bei, die Stellung der Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein zu bestimmen. Für die Position der politischen Gemeinden ist massgeb­ lich, welche Aufgaben von ihnen insgesamt zu bewältigen sind und welchen Spielraum sie zu eigenständigen Entscheidungen besitzen.5 1 Siehe Art.l, 4, 25, 42, 64, 66, 110 Verf. 2 Vor allem Art. 4 und 5 GemG. 3 So etwa: Baugesetz, Sozialhilfegesetz, Schulgesetz, Steuergesetz u.a. 4 Gem. Art. 25 und 110 Abs. 2 üt.c Verf. obliegt das öffentliche Armenwesen den Gemeinden unter Aufsicht des Landes. Die heutige Praxis sieht eine weitgehende Auf­ gabenteilung dieses Bereiches zwischen Staat und Gemeinden vor. Gleiches gilt für aas Kranken-, Alters- und Invalidenwesen, welches der Staat gem. Art. 26 Verf. zu unterstützen und zu fördern hat. Auch hier besteht in der Praxis eine weitgehende Aufgabenteilung zwischen Staat und Gemeinden. Zu diesen Fragen siehe S. 41fr., 144ff. 5 Bronm, Eigenständigkeit, S. 397. 97
	        

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