veranlasst, eine überörtliche Aufgabe immer dann detailliert zu regeln, wenn der Staat seine Weisungsrechte und die Fachaufsicht beansprucht. Im anderen Fall hat er die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden wie bei einer Aufgabe des eigenen Wirkungskreises zu respektieren. Die vom Staatsgerichtshof zu den überörtlichen Aufgaben ausgesprochene Aus legung,214 die Gemeinden seien bei der Wahrnehmung von überörtli chen Aufgaben «vermutungsweise nur kraft ausdrücklicher Delegation zuständig», würde sich dadurch umkehren. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die gemeindlichen Aufgaben wie bisher detailliert oder nur allgemein oder gar nicht mehr einzeln auf geführt werden sollten. Gegen eine detaillierte Regelung der Gemeindeaufgaben spricht - wie auch im Gutachten zur Gemeindegesetzrevision betont wird -215, dass sie einer dynamischen Entwicklung der gemeindlichen Aufgaben nicht Rechnung tragen, ja sogar durch die laufende Entwicklung gegen standslos werden kann.216 Eine rein abstrakt-generelle Regelung dagegen erschwert die Orientie rung. Es wird deshalb eine Formulierung mit einer demonstrativen Aufzählung typischer gemeindlicher Aufgabenfelder vorgeschlagen. Der Vorschlag ist elastisch genug, um zukünftige Entwicklungen nicht auszuschliessen. Er enthält andererseits Hinweise darauf, dass es sich bei den aufgeführten Aufgaben grundsätzlich um gemeindliche Auf gaben handelt, in die der Gesetzgeber nur unter Beachtung der Kernbe reichsgarantie und des Übermassverbots217 eingreifen kann. Art. 4 Abs. 3 GemG könnte so lauten: «In den eigenen Wirkungskreis fallen insbesondere: a) die gemeindliche Organisation im Rahmen der Gesetze; b) die Erhaltung und Verwaltung des Gemeinde Vermögens; c) die Förderung des kulturellen und religiösen Lebens; 214 StGH 1981/13 in LES 1982, S.126ff. (127). 215 Information zur Gemeindegesetzrevision, S. 42. 216 Wie es bei Art. 4 des heutigen Gemeindegesetzes der Fall ist, Information zur Gemeindegesetzrevision, S. 42. 217 Siehe S. 63. 95