Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Das Gemeindegesetz sichert den Gemeinden prinzipiell einen umfas­ senden Bestand an eigenständig zu erfüllenden Aufgaben, obgleich die enge Formulierung von Art. 4 Abs. 2 GemG unter den veränderten Verhältnissen auch zu einer Verengung des ursprünglich gewollten Schutzes der Gemeindeautonomie geführt hat. Art. 110 der liechtenstei­ nischen Verfassung geht davon aus, «dass das Bestehen der liechtenstei­ nischen Gemeinden verfassungswesentlich sei... (und) es wichtig ist, den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden nicht allzu restriktiv aus­ zulegen, damit die Gemeinden als lebendige Einheiten bestehen bleiben können.»209 Zwar werden die Aufgaben der Gemeinden durch die Gesetze bestimmt,210 dennoch muss im Licht dieser Verfassungsinter­ pretation gefolgert werden, dass der im Gemeindegesetz ausgedrückte Subsidiaritätsgedanke als von der Verfassung gewollt und garantiert an­ zusehen ist. Der Staat darf deshalb keine Aufgaben übernehmen, die von den Gemeinden gleich gut oder besser gelöst werden können. Inso­ fern spricht grundsätzlich vieles für die Beibehaltung des Subsidiaritäts- gedankens in Art. 4 Abs. 2 des liechtensteinischen Gemeindegesetzes. Allerdings müssen die in der strengen Formulierung enthaltenen Nach­ teile durch eine elastischere Formulierung vermieden werden. An der in Art. 4 Abs. 2 GemG enthaltenen Formulierung sind offen­ sichtlich zwei Schwachstellen zu korrigieren. So sollten die Formulie­ rungen «innerhalb ihrer Grenzen» sowie «durch eigene Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann» entsprechend geändert werden. Erstere ist ein örtliches Abgrenzungskriterium gegenüber den staatli­ chen Aufgaben. Als Hilfskriterium kommt dieser örtlichen Bezogen- heit von Aufgaben eine gewisse Bedeutung bei der Feststellung von autonomen Bereichen der Gemeinden zu. Allerdings ist nicht zu über­ sehen, dass die überörtlichen Aspekte in den typischen gemeindlichen Aufgabenfeldern mit zunehmender Komplexität der Lebensverhält­ nisse an Gewicht erlangen. Wasserversorgung und Kehrichtbeseitigung als Beispiele zeigen schon lange, dass eine nur örtliche Betrachtungs­ weise diesen Aufgaben nicht mehr gerecht wird. 209 Entscheidung des StGH vom 28.5.1986, StGH 1984/14 in LES 1987, S. 36ff. (38). 210 An. 110 Abs.l Verf. 93
	        

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