Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Damit haben sich sowohl die Schweiz als auch ein Teil der Länder der Bundesrepublik Deutschland von der Zweiteilung des kommunalen Aufgabenbereiches zugunsten eines einheitlichen Wirkungskreises los­ gelöst, während die übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland und Österreich (Art. 118 B-VG) nach wie vor an der Zweiteilung der Aufgaben festhalten. Es stellt sich nun die Frage, inwieweit die schweizerischen und zum Teil die bundesdeutschen Entwicklungen als Erfahrung für eine mögliche Neubestimmung des liechtensteinischen Gemeindegesetzes genutzt werden können und sollen. cc) Das Fürstentum Liechtenstein Für die Einführung eines einheitlich verfassten Wirkungskreises der Gemeinden sprechen die schon dargelegten Gründe einer schwierigen Abgrenzung der heute verflochtenen Aufgaben in solche des eigenen und solche des übertragenen Wirkungskreises. Daneben würde der gemeindliche Aufgabenbereich insofern erweitert, als die Gemeinden berechtigt wären, auch «überörtliche Aufgaben» wahrzunehmen, wenn es gesetzlich so bestimmt wäre, oder aber, wenn keine gesetzliche Rege­ lung, aber ein spezifischer Bezug zu der örtlichen Gemeinschaft bestünde.194 
Auch wäre hervorzuheben, dass der Gesetzgeber die gemeindlichen Aufgaben immer dann näher zu regeln hätte, wenn sich der staatliche Einfluss auch auf Zweckmässigkeitsfragen ausdehnen würde. Andernfalls hätte er die gemeindliche Autonomie bei Entschei­ dungen zu respektieren.195 Dennoch sind einige Nachteile eines einheitlich verfassten Wirkungs­ kreises nicht zu übersehen. In der Bundesrepublik Deutschland haben sich in den langen Jahren der Erfahrung mit dem monistischen Auf­ gabensystem einige praktische Schwierigkeiten offenbart, die zuneh­ mend eine Ablehnung des Instituts der Pflichtaufgaben nach Weisung 194 Für die Schweiz z.B. Hangartner, Rechtsstellung, S. 26f.; für die Bundesrepublik Deutschland z.B. Loschelaer, S. 15f. 195 Für die Schweiz z.B. Hangartner, Rechtsstellung, S. 30; für die Bundesrepublik Deutschland z.B. Kirchhof, S. 372, der allerdings die damit verbundenen Schwierig­ keiten aufzeigt. 90
	        

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