Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

abzulehnen. Eine Anpassung des Gemeindegesetzes an die gegenwärti­ gen Verhältnisse ist dagegen nicht ausgeschlossen.14' Die Finanzhoheit als Kernbereich der Gemeindeautonomie ist in der Substanz schon durch die in Art. 110 Abs. 2 lit. b Verf. enthaltene Rege­ lung einer selbständigen Verwaltung des Gemeindevermögens aner­ kannt. Sie ist unabdingbare Voraussetzung einer leistungsfähigen Gemeindeverwaltung. Nur ein aufgabengerechtes Finanzsystem sowie eigene, selbständig zu verwaltende Einnahmequellen versetzen die Gemeinden in die Lage einer eigenverantwortlichen Erfüllung ihres Wirkungskreises.150 Ein alle gemeindlichen Aufgabenbereiche betreffen­ des Subventionswesen151 ist beispielsweise mit diesem Prinzip nicht ver­ einbar, da die detaillierten Vergabevoraussetzungen152 und das Mitspra­ cherecht bei der Subventionierung von Gemeindeobjekten153 ein eigen­ verantwortliches Handeln der Gemeinden beeinträchtigen. Die Satzungshoheit gehört ebenfalls, wenngleich verfassungsrechtlich nicht ausdrücklich vorgesehen, zum Kernbereich der liechtensteini­ schen Gemeindeautonomie. Sie ist unabdingbare Voraussetzung einer effektiven, verantwortlichen und zugleich gerechten und transparenten Aufgabenerfüllung.154 Die liechtensteinischen Gemeinden haben dieses Recht zum Erlass von Rechtssätzen in der Praxis durch Reglemente und Statuten155 ausgeschöpft. Auch die Planungshoheit, als das Recht der Gemeinden zur eigenver­ antwortlichen Ordnung und Gestaltung ihres Gemeindegebietes, gehört im Fürstentum Liechtenstein zum Kernbereich der gemeindli­ chen Selbstverwaltung. Allerdings ist sie nicht ein Recht zur «souverä­ nen Verfügung über die Nutzung des Gemeindegebietes»156, sondern ist 149 Darunter fiele z.B. die Berücksichtigung der eingerichteten Kommissionen und die Regelung des «Ressortsystems». 150 Siehe S. 69 m.Anm. 70, 162f. 151 Siehe Subventionsreglement (SubvR) vom 23. August 1956, LGB1. 1956 Nr. 14, zuletzt geändert durch Verordnung LGB1. 1987 Nr. 8; Pappermann, S. 57. 152 Art. 8ff. SubvR. 153 Art. 29 SubvR. 154 Siehe S. 69 m.Anm. 68. 155 Zwischen einem Reglement und einem Statut besteht sachlich kein Unterschied. 156 Salzwedel, S. 101. 81
	        

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