Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Während dies für die Wahl des Ortsvorstehers und die übrigen Gemeindeorgane ohne Einschränkung gemäss Axt. 110 Abs. 2 lit. a Verf. gilt, kann die Auswahlfreiheit bei der Personalauswahl für die Gemein­ deverwaltung dann eingeschränkt werden, wenn zwingende Gründe einen staatlichen Vorbehalt erforderlich erscheinen lassen.139 In der Regel ist das der Fall, wenn ein Gemeindebediensteter auch Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrzunehmen hat. Der staatliche Vorbehalt ist dann gleichfalls als Ausfluss der bei staatlichen Auftragsan­ gelegenheiten zulässigen Staatsaufsicht mit Weisungsrecht anzusehen.1"0 Ebenso zum Kernbereich der Personalhoheit gehören, neben der erwähnten Einstellung, die Beförderung und Endassung der Gemeinde­ bediensteten sowie die Dienstherrenfähigkeit der Gemeinde.141 Die geschichtliche Entwicklung und Ausprägung der liechtensteinischen Personalhoheit lassen die Status-142 und Besoldungsregelungen der Gemeindebediensteten als Aufgaben der Gemeinden erscheinen. Anders als in der Bundesrepublik Deutschland143 sind Statusfragen für die Gemeindebediensteten gesetzlich nicht und Besoldungsregelungen nur im Einzelfall, z.B. beim Gemeindekassier144, geregelt. 139 Salzwedel, S. 97; siehe hierzu das Urteil des StGH vom 21.11.1955 in LES 1955- 1961, S. lllff. 140 Für die Bundesrepublik Deutschland, Ipsen, S. 228; Insofern scheint die für die Ernennung des Gemeindekassiers notwendige Bestätigung der Fürstlichen Regie­ rung gem. Art. 1 des Gesetzes über die Neuorganisation des Gemeindekassierwesens von 1941 (Gemeindekassiergesetz), LGB1.1941 Nr. 26 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 der Verord­ nung vom 12. Februar 1942 über Neuorganisation des Gemeindekassierwesens, LGB1.1942 Nr. 4, nicht verfassungswidrig zu sein, weil mit dem Amt des Gemeinde­ kassiers auch das Amt des Gemeindesteuerkassiers verbunden ist (An. 5 des Gemeindekassiergesetzes), und der Gemeindekassier damit Aufgaben des staatlichen Steuerwesens, insbesondere die Veranlagung der Steuerpflichtigen, die Vorbereitung der Steuerschätzung, die Steuerbuchhaltung und die Abrechnung mit dem Land etc. durchzuführen hat. Siehe dazu die Stellenbeschreibung der Gemeinde Mauren zum Gemeinde- und Steuerkassier vom 19.1.1983 Nr. 512. 141 Ipsen, S. 228; v. Mutius, Gutachten, E133; zur Vertiefung, Lecheler, S. 541ff. 142 Statusregelungen sind solche, die sich mit der Rechtsstellung von Amtspersonen (Arbeitern, Angestellten, Beamten, Laufbahnregelungen etc.) befassen. 143 Siehe S. 68 m.Anm. 58. v. Mutius, Gutachten, E 134. 144 Der Gemeindekassier erhält gem. Art. 1 des Gemeindekassiergesetzes i.V.m. der Ver­ ordnung der Fürstlichen Regierung vom 21. Februar 1952, LGB1.1952 Nr. 5, betref­ fend die Gehalte der Gemeindekassiere, eine Mindestentlöhnung. 79
	        

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