Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

und Weise der Nutzung verbindlich zu planen.74 Dass die Gemeinden dabei zahlreichen formell- und materiell-rechtlichen Beschränkungen meist in Form einfacher Gesetze unterliegen, liegt daran, dass der zur Verfügung stehende Raum weder den Gemeinden noch dem Staat ganz vorbehalten bzw. ganz entzogen sein kann.75 Im Planungsrecht sind ört­ liche und überörtliche Belange eng miteinander verwoben, so dass ins­ besondere in diesem Bereich aufeinander abgestimmte Verfahren und Willensbildungen notwendig sind. Daraus ergibt sich, dass nicht schon blosse staatliche Vorgaben die gemeindliche Planungshoheit verletzen, sondern erst die an totale oder wesentliche Fremdbestimmung gren­ zende Nutzungsregelung des Gemeindegebietes.76 bb) In der Schweiz Anders als das bundesdeutsche Grundgesetz, das in Art. 28 Abs. 2 die kommunale Selbstverwaltung garantiert, enthält die schweizerische Bundesverfassung keine Bestimmung über die Gemeindeautonomie.77 Aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen haben die letzteren ihre Organisation grundsätzlich selbst zu bestim­ men. Diese regeln auch die Rechte und Pflichten der Gemeinden78 und bestimmen Art und Ausmass gemeindlicher Selbstbestimmung. Die Folge davon ist, dass die verfassungsrechtliche Garantie der Gemein­ deautonomie in den Kantonen unterschiedlich ausgeprägt ist.79 «Wäh­ rend die Gemeinden im Kanton Graubünden eine sehr weite Autono­ mie gemessen, kommt ihnen in der Westschweiz nur eine beschränkte Autonomie zu.»80 Dennoch ist aufgrund der Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts unzweifelhaft,81 dass die Gemeindeau­ 74 v. Mutius, Gutachten, E llOff.; Salzwedel, S.lOOff.; Schmidt-Aßmann, S. 112. 75 Salzwedel, S. 101. 76 Salzwedel, S. 103; Schmidt-Aßmann, Grundfragen, S. 132f., bezeichnet diesen Bereich nach Weber als «res-mixtae», da sich der staatliche und der kommunale Partner pari­ tätisch in der Bewirkung eines Vorganges treffen, der zugleich der gemeindlichen wie der staatlichen Verantwortungssphäre angehört. 77 Siedentopf, Reformen, S. 53; Hangartner, S. 866; Fleiner, Aussprache, S. 341f.; Glaus, S. 2ff. 78 Schaffhauser, S. 54. 79 Hangartner, Entwicklungen, S. 524; Glaus, S. 52. 80 Fleiner, S. 425. 81 BGE 52 I 361; 40 I 278f. 70
	        

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