Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Die Organisationshoheit ist die Befugnis, den Aufbau der eigenen Beschluss- und Vollzugsorgane generell zu bestimmen64 und in diesem Rahmen konkrete Organisationsmassnahmen zu treffen.65 Die Gemeinden haben in diesem Bereich traditionell massgeblichen Hand- lungs- und Entfaltungsspielraum innerhalb der Grenzen des die äussere Organisation regelnden Kommunalverfassungsrechts.66 Die Satzungshoheit besteht darin, im Rahmen der gemeindlichen Auto­ nomie Rechtssätze zu erlassen, die eine unbestimmte Zähl von Fällen regeln und sich an eine Vielzahl von Personen richten.67 Eine effek­ tive, verantwortliche und zugleich gerechte und transparente Auf­ gabenerfüllung erfordert die Aufstellung von Satzungen68, die sich im Rahmen der Gesetze zu halten haben und damit nicht gegen höherran­ giges Recht Verstössen dürfen. Die Gemeindeordnungen der Bundes­ länder sehen in der Regel kein Genehmigungserfordernis der Satzungen durch die Aufsichtsbehörden vor, es sei denn, ihre überörtliche Bedeu­ tung oder ihre rechtliche Problematik zwingt zu einer besonderen Kon­ trolle.69 Die Finanzhoheit gewährt den Gemeinden die Befugnis zu einer eigen­ verantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens70. Basis dafür sind eine aufgabengerechte Finanzausstattung sowie eigene, selbständig zu ver­ waltende Einnahmequellen.71 Wahrgenommen wird sie von den Gemeinden durch die Aufstellung des Voranschlags, in dem sich zu­ gleich das Aufgabenprogramm der Gemeinde finanziell konkretisiert.72 Die Planungshoheit ist das Recht der Gemeinden, ihr Gemeindegebiet eigenverantwortlich zu ordnen und zu gestalten73, insbesondere die Art 64 Schmidt-Aßmann, S. 113f. 65 Scholler/Broß, S.19; BVerfGE 8, 256ff.; Roters, Rdnr. 48. 66 Schmidt-Aßmann, S. 112f. 67 Stern, Kommentierung, Rdnr. 105f. 68 Schmidt-Aßmann, S. 113. 69 v. Mutius, Gutachten, E 144ff.; zur Satzungshoheit allgemein, vgl. Schmidt-Aßmann, Rechtsetzungsbefugnis, S. 607ff.; Stern, Kommentierung, Rdnr. 105ff.; Scholler/Broß, S. I9f. 70 BVerfGE 26, 228 (244). 71 v. Mutius, Gutachten, E 115ff.; Schmidt-Aßmann, S. 113; Roters, Rdnr.49; Salzwedel, S. llOff.; Grawert, Kommunale Finanzhoheit, S. 587ff. 72 v. Mutius, Gutachten, E 115. 73 Stern, Kommentierung, Rdnr. 100; Roters, Rdnr. 43. 69
	        

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