Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

barkeit und intersubjektiver Vermittelbarkeit46 und hätten deshalb bis­ lang keine wirksame Schranke gegen staatliche Eingriffe geboten/7 Trotz der Schwächen der herrschenden Interpretation ist nicht zu ver­ kennen, dass mit ihrer Hilfe sachgerechte und aktuellen Anforderungen entsprechende Ergebnisse möglich sind.48 Auf dem Boden einer dyna­ mischen Entwicklung der Rechtsprechung49 und einer behutsamen Fortentwicklung der Lehre,50 wo die auf bestimmten Gebieten unver­ meidlichen Beschränkungen der kommunalen Selbstverwaltung - unter Beachtung des Kernbereichs an Aufgaben - durch entsprechende Mitwirkungsrechte der Gemeinden wieder ausgeglichen werden, scheint die Sicherung kommunaler Selbstverwaltung am ehesten mög­ lich. Die Definitionsprobleme verringern sich angesichts der Vielfalt an Theorien, da bei deren gleichzeitiger Anwendung eine recht gute Bestimmung dessen, was zum Kernbereich kommunaler Selbstverwal­ tung gehört, möglich erscheint.51 Selbst bei Unklarheit über die Gren­ zen des Kernbereichsschutzes im Einzelfall bliebe immer noch das über den «Randbereich» wachende Übermassverbot, welches jene «kernbe- reichsnahen». Eingriffe nur in seltenen Fällen als verhältnismässig und erforderlich erscheinen liesse. Deshalb verstärkt und ergänzt das Über­ massverbot den Kernbereichsschutz, kann ihn aber nicht, wie es v. Mutius52 vorschlägt, ersetzen. 46 v. Mutius, Gutachten, E 44. 47 Steinberg, S. 580 m. Anm. 26. Während einige Autoren dennoch an der.Wesensge­ haltsgarantie: als unentbehrlicher Schranke gegenüber staatlichen Eingriffen'festhalten und lediigjich eine behutsame Fortentwicklung der herkömmlichen Interpretation der gemeindlichen Selbstverwaltung fordern (Blümel, S. 276 ff. mit umfangreichen Nach­ weisen; ders. WDStRL, S.247, 261f.; Thiele, S. 148; Scheuner, S.17ff) gehen andere Autoren von einem neuen Ansatz des kommunalen Selbstverwalturigsverständnisses aus (Zur Lehre des funktionalen Selbstverwaltungsverständnisses siehe Pappermann, Zielrichtung, S.766ff.; ders., Auslegung, S. 134ff.; ders., Grundlagen, .S: 2ff.; ders., Massstäbe, S.296; Roters, Kommunale Mitwirkung, S.27ff.; ders., Rdnr. 56. Noch weiter geht der Ansatz von Burmeister, der einen Kernbereich unantastbarer gemeindlicher Funktionen völlig ausschliesst. Dazu Burmeister, S. 75, 97ff., 137 m.Anm. 67). 48 Stern, Staatsrecht I, S. 425 m.w. Nachw. in Anm. 158. 49 BVerfGE 50, 195 (201); 59, 216 (226); vgl. hierzu auch die neue gemeindefreundli­ chere Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte, Verweis bei Blümel, S. 278 Anm. 98. 50 Z.B. Kompensationsmodell, vgl. Blümel, WDStRL, S. 245ff., 260ff., 274; ders., Ver­ hältnis, S.24ff.; Stern, Lage, S.484 f.; Weber, S. 112. 51 Stüer, S. 285ff. 52 v. Mutius, Gutachten, E42ff. 67
	        

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