Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Allerdings existieren für die Beschreibung des Kernbereichs und damit für die Abgrenzung gegenüber dem Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung mehrere Abgrenzungstheorien", da der Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung schwierig zu umschreiben und es nahezu unmöglich ist, ihn genau festzulegen.24 Dennoch besteht in Rechtsprechung und Lehre darüber Einigkeit, dass es prägende Ele­ mente der kommunalen Selbstverwaltung (essentialia) gibt, die dem Kernbereich angehören und nicht-wesentliche Merkmale (accidentia), die dem äusseren Bereich zuzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts25 ist für die Feststellung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung auf jene Normen und Grundsätze zurückzugreifen, die die historische Ent­ wicklung und Ausprägung der Gemeinden kennzeichnen.26 Diese Bezugnahme bedeute allerdings nicht, dass alles beim alten bleiben müsse und dass eine Einrichtung schon deshalb nicht hingenommen werden könne, weil sie neu und ohne Vorbild sei.27 Eine vernünftige Fortentwicklung werde nicht verhindert.28 Nur dürfe die Selbstverwal­ tung nie derartig eingeschränkt werden, dass sie - innerlich ausgehöhlt - die Gelegenheit zur kraftvollen Betätigung verliere und nur noch ein Scheindasein führen könne.29 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in einer grundlegenden Ent­ scheidung30 die Zulässigkeit eines Eingriffs in die kommunale Selbstver- 23 Im Überblick Roters, Rdnr. 51-58; Salzwedel, S.91ff.; Stern, Kommentierung, Rdnr. 121ff.; Stüer, S.279. 24 Stern, Kommentierung, Rdnr. 121, «Jeder Versuch, den Wesensgehalt zu bestimmen,..., muss in einem letzten Grund unvollkommen bleiben, da man hier mit einer philosophischen Kategorie Rechtsprobleme zu bewältigen sucht», was den Juri­ sten dennoch nicht von einer Interpretation losbinde. 25 Siehe Anm. 16. 26 BVerfGE 23, 353 (366) zuletzt in BVerfGE 50, 195 (201); 59, 216 (226). 27 BVerfGE 23, 353 367). 28 BVerfGE 23, 353 (367). 29 BVerfGE 1, 167 (175/178); wobei das BVerfG den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung weit fasst, d.h. mit dem verfassungsrechtlichen Schutzbereich gleichsetzt und darunter auch den relativ geschützten Randbereich versteht, der in Notzeiten aus Gründen des öffentlichen Wjhls eingeschränkt werden kann. So auch Stüer, S. 285. In dieser Arbeit wird jedoch nach wie vor von der Sichtweise des engen Kernbereichs ausgegangen. 30 BVerwGE 6, 19. 64
	        

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