aa) In der Bundesrepublik Deutschland Nach herrschender Meinung16 ist in der Bundesrepublik Deutschland ein sogenannter «Kernbereich», «Wesensgehalt», «Fundamentalgehalt» kommunaler Selbstverwaltung unantastbar geschützt.17 In diesen Kern bereich darf selbst bei wichtigen Gründen des Gemeinwohls seitens des einfachen Gesetzgebers nicht eingegriffen werden.18 Dieser Kern wird von einem äusseren Bereich, dem sogenannten relativ geschützen Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung umschlos sen, in den der einfache Gesetzgeber unter Beachtung verfassungsrecht licher Grundsätze19
einwirken kann.20 Ausserhalb dieses kommunalen Aufgabenbereichs liegt sodann der staatliche Bereich, welcher weitestgehend der Disposition des einfachen Gesetzgebers unterliegt.21 Für die vorliegende Fragestellung interessiert zunächst nur der Kernbe reich der kommunalen Selbstverwaltung, jener Bereich, der absolut ein griffsfrei gestellt ist und lediglich «beim Zusammentreffen mit gleich starken dritten Verfassungspositionen beschränkt werden kann».22 Autonomie dort die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde zusteht, wo sie in ver fassungsrechtlich gewollten und geschützten Selbstverwaltungsrechten gep-offen sind) spricht die seit Jahrzehnten feststehende Rechtsprechung des schweizerischen Bun- aesgerichtes... (Auch) in Österreich geniesst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde... gerichtlichen Schutz...». " Zur «Kernbereichsrechtsprechung» vgl. insbes. BVerfGE 1,167 (174ff.); 8,122 (134); 11, 266 (273); 12,10 (25); 13,1 (15ff.); 17,172 (182); 22,180 (204); 26,172 (180ff.); 26, 228 (237ff.); 38,258 (278); aus der Fülle des Schrifttums Blümel, WDStRL, S. 171ff.; Denninger, S. 812; Gönnenwein, S.49ff.; Grawert, S.278ff.; Häberle, S.lff.; Leibholz, S. 715; Schmidt-Bleibtreu, S. 599; Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht, S.177ff.; Sieden topf, Die Verwaltung, S.294; ders., Stellungnahme VB Rastede, S.38; Stüer, S.279 mit umfangreichen weiteren Nachweisen. Gegen die h.M. vor allem Burmeister, S. 29fr., 13a 17 Unter den Begriffen «Kernbereich», «Wesensgehalt» oder «Fundamentalgehalt» der kommunalen Selbstverwaltung wird die Summe derjenigen Kompetenzen verstan den, die in qualitativ prägender Weise der Institution «Gemeinde» ihr typisches und charakteristisches Bila verleihen; Blümel, Anm. 15, S. 269 m. zahlreichen weiteren Nachw.; Stern, Komnjentierung, Rdnr. 120. 18 Stüer, S. 293. 19 Insbesondere des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Ubermassverbotes, Stüer, S. 282 m. Anm. 501. 20 Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht, S. 177. 21 Stüer, Verfassungsfragen, S. 22. 22 Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht, S. 177. 63