Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

können».12 Der Staatsgerichtshof bringt in dieser grundsätzlichen For­ mulierung zum Ausdruck, dass die Gemeinden - um als solche funk­ tionieren zu können - ein Mindestmass an kommunalen Zuständigkei­ ten und Aufgaben besitzen müssen und dass dem staatlichen Gesetzge­ ber daraus Grenzen für Eingriffe in den Autonomie-Bereich der Gemeinden erwachsen. Mit der Gewährleistung der Gemeinden als Institution ist zugleich ein Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich sub­ stantieller Art verfassungsrechtlich garantiert. Da der Staatsgerichtshof den «relevanten Autonomie-Bereich» der Gemeinden nicht näher konkretisiert hat, muss versucht werden, die­ sen Kernbereich13 der kommunalen Selbstverwaltung zu ermitteln.14 Um Kriterien für die Feststellung des Kernbereichs zu finden, werden die grundsätzlichen Autonomie- und Kernbereichsdiskussionen der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Österreichs ansatz­ weise herangezogen. Eine solche Methode ist wegen der Vergleichbar­ keit der kommunalen Selbstverwaltung zwischen diesen Ländern und dem Fürstentum Liechtenstein aufgrund einer ähnlichen geschichtlichen Ent­ wicklung und ähnlicher Rechtsinstitute möglich und sinnvoll und wird auch vom liechtensteinischen Staatsgerichtshof angewandt.15 12 Diese gutachterliche Äusserung des StGH ist durch die Entscheidung des StGH 1984/ 14 in LES 1987, S. 36ff. (38), bestätigt worden. 13 Kernbereich deshalb, weil es einen Kernbestand von gemeindlichen Kompetenzen gibt, der nicht beeinträchtigt werden kann, ohne dass nicht die Gefahr besteht, dass aas «typische Erscheinungsbild» (Stern, S. 87) der Gemeinden beeinträchtigt wird und die Gemeinden nicht mehr als Gemeinden funktionieren können (StGH 1981/13 in LES 1982, S. 126ff. [127]; StGH 1984/14 in LES 1987, S. 36ff. [381). 14 Zwar ist der «Bereich des eigenen Wirkungskreises», wie er in Art. 4 Abs. 2 GemG definiert ist, «Ausdruck des Subsidiaritätspnnzips» (Gutachten StGH vom 16.6.1981, StGH 1981/13 in LES 1982, S. 126ff. [127]), aber dieser «Ausdruck» besagt noch nicht, dass das Subsidiaritätsprinzip als solches verfassungsrechtlich verankert wäre, woraus besondere Auslegungsnilfen auch für das Verhältnis Staat - Gemeinden zu erwarten wären. Bislang nicht entschieden ist die Frage, wie das Fürstentum Liechtenstein bei der Ratifikation der Europäischen Kommunalcharta (s. Anhang) in Bezug auf das dort in Art. 4 Abs. 3 niedergelegte Subsidiaritätsprinzip gem. Art. 12 optieren wird. Nach Art. 12 Abs.l der Charta sind die Vertragsparteien verpflichtet, mindestens zwanzig der in Teil I enthaltenen Absätze anzuerkennen, wobei sie zehn davon aus den in Art. 12 Abs. 1 aufgeführten Absätzen zu wählen haben. Die liechtensteinische Entscheidung dazu steht noch aus. Liechtenstein unterzeichnete die Europäische Kommunalcnarta am 15. Oktober 1985. Am 7. Oktober 1987 hat die Regierung beschlossen, bezüglich der Ratifikation bei den Gemeinden eine Vernehmlassung durchzuführen. 15 Siehe dazu die Entscheidung des StGH 1984/14 in LES 1987, S. 36ff. (38f.) Darin heisst es: «für die Richtigkeit dieser Auslegung (dass den Gemeinden zum Schutz ihrer 62
	        

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