kungskreis angeht, so belegt Art. 110 Abs. 2 Verf., dass diese dennoch konkrete Vorstellungen über bestimmte, eine autonome «Gemeinde» kennzeichnende Merkmale hat. Danach obliegt den Gemeinden: - die freie Wahl der Ortsvorsteher und der übrigen Gemeindeorgane durch die Gemeindeversammlung (Art. 110 Abs. 2 lit. a); - die selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens und der Hand habung der Ortspolizei unter Aufsicht der Landesregierung (Art. 110 Abs. 2 lit. b); - das Recht der Gemeinde zur Aufnahme von Bürgern (Art. 110 Abs. 2 lit. d). Die Pflege eines geregelten Armenwesens unter Aufsicht der Landesre gierung (Art. 110 Abs.
2 lit. c) ist den Gemeinden durch Art. 25 Verf. als ihre «Sache» nach Massgabe der besonderen Gesetze überbunden. Durch die Zuweisung dieser Kompetenzen werden die Gemeinden in ihrer Stellung als selbständige Gebietskörperschaften im Staat gesichert. Es stellt sich die Frage, ob über diese konkreten Kompetenzzuweisun gen hinaus aus der Verfassung weitere Aufgaben abzuleiten sind, die eine autonome Gemeinde kennzeichnen. Art. 110 Abs. 1 Verf. teilt den kommunalen Handlungsspielraum in einen «eigenen» und einen «übertragenen Wirkungskreis». Es muss deshalb untersucht werden, ob hinter diesen Begriffen eine materielle Wertung zu finden ist. a) Die historischen Grundlagen des Art. 110 Abs. 1 der Verfassung Es fällt auf, dass die Verfassung von 1921 in Art. 110 Abs. 1 im Gegen satz zu derjenigen von 1862 (§ 22) eine wörtliche Unterscheidung des kommunalen Handlungsspielraumes in einen «eigenen» und einen «übertragenen Wirkungskreis» vornimmt. Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass mit der Einführung des Begriffes von einem «eigenen Wirkungskreis» in Art. 110 Abs. 1 Verf. auch materielle Vorstellungen über Art und Ausmass der liechtensteinischen Gemeindeautonomie verbunden waren. Die amtlichen Verfassungsakten geben über diese Frage jedoch keinen Aufschluss, so dass die Gründe für die Einfüh rung der Begriffe «eigener» und «übertragener Wirkungskreis» nicht genau nachvollziehbar sind.6 Zu vermuten ist jedoch, dass jene 6 Auskunft von Herrn Dr. Alois Ospelt, Landesarchivar. 60