Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

gesunder Ausgleich in einem System von Konkordanz und Kompro- miss zu finden ist. Die Verfassung (Art. 1, 4 und 110) garantiert die Institution der Gemein­ den. Nach dem Staatsgerichtshof geht «Art. 110 der Verfassung... davon aus, dass das Bestehen der liechtensteinischen Gemeinden ver­ fassungwesentlich sei».2 Diese institutionelle Garantie bindet alle Staats­ organe, auch den Gesetzgeber, an die konstitutiven3 und funktionellen Wesensmerkmale der Gemeinden. Zu den konstitutiven Elementen der Gemeinden als selbständige Gebietskörperschaften gehören Gebiet, Volk und öffentliche Gewalt (Selbstverwaltung), zu den funktionellen die Aufgaben der Gemeinden. Ohne Aufgaben, die selbstverwalterisch im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen werden können, werden auch die Grundlagen der Gemeinden erschüttert, können die Gemein­ den nicht als «lebendige Einheiten bestehen bleiben»4. Allerdings wer­ den die gemeindlichen Wesensmerkmale in der Verfassung nicht voll­ ständig umschrieben. Vielmehr überträgt die Verfassung deren Um­ schreibung zum Teil dem Gesetzgeber. So legt Art. 110 Abs. 1 fest: «Uber Bestand, Organisation und Aufgaben der Gemeinden im eige­ nen und übertragenen Wirkungskreis bestimmen die Gesetze». Was den Bestand der Gemeinden betrifft, so garantiert die Verfassung nicht nur die Gemeinden als Institution, sondern legt auch den konkre­ ten Bestand der elf Gemeinden (Art. 1 Verf.) fest; durch Gesetz können jedoch die «Änderungen der Grenzen... einzelner Gemeinden..., die Schaffung neuer und die Zusammenlegung bestehender Gemeinden» (Art. 4 Verf.) erfolgen. Sicherlich aber stossen solche Änderungen durch den Gesetzgeber auf die rechtlichen Grenzen des Willkürver­ bots5. Was die Bestimmung der Organisation und Aufgaben der Gemeinden durch den Gesetzgeber im eigenen und übertragenen Wir­ 2 StGH 1984/14 in LES 1987, S. 36ff. (38). 3 Vgl. Jagmetti, S. 341 ff. 4 StGH 1984/14 in LES 1987, S. 36ff. (38). 5 Vgl. S. 80 m. Anm. 146. So wichtig die Bestandssicherung ist, das Hauptproblem für die Stellung der Gemeinden ist die mögliche schleichende Aushöhlung der Gemein­ deautonomie infolge der Veränderung der Verhältnisse, wie der Aufgabenverflechtung, des Hinauswachsens herkömmlicher Aufgaben über den örtlichen Bereich, der Nei­ gung der Gemeindeorgane, unpopuläre Entscheidungen auf den Staat abzuschieben, wie auch zentralistiscne Tendenzen des Staates. Daner wird in diesem Kapitel das Augenmerk primär der Sicherung des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden geschenkt. 59
	        

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