Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

waltung eine erhebliche Bedeutung zu. Sie ist ein weiterer Mosaikstein im System feiner Machtstreuung und vieler demokratischer Absiche­ rungen im Staat, denn «als Teil der das Land umspannenden demokra­ tischen Ordnung»19 ergänzt sie die horizontale Dreiteilung der Staats­ funktionen (Legislative, Exekutive, Justiz) um eine vertikale Dimen­ sion. Diese vertikale Dimension bewirkt die Durchsetzung und Siche­ rung von Anliegen einer gemeindlichen Einwohnerschaft gegenüber zentralistisch bestimmten Tendenzen des Staates. In den Gemeinden können gegenüber der Landesregierung abweichende Kräfte und Vor­ stellungen ihren Platz finden20 und damit pluralistische Vielfalt im Land garantieren.21 Die Legitimation der durch die Gemeinden ausgeübten öffentlichen Gewalt ist im Fürstentum Liechtenstein direktdemokratischbegründet. Oberstes Organ der Gemeinden ist die Gemeindeversammlung22, in der nicht nur der Ortsvorsteher und die übrigen Gemeindeorgane23 in freier Wahl bestimmt werden, sondern auch beispielsweise über die Errichtung grösserer gemeindlicher Bauwerke und über die Behand­ lung von Landesangelegenheiten abgestimmt wird. Das Gemeindege­ setz kennt, ebenso wie die Verfassung24, das System der direkten Volks­ beschlüsse. Begehren aus der Gemeindeinitiative oder dem Gemeinde­ referendum werden in der Gemeindeversammlung zur Abstimmung gebracht. Dem interessierten liechtensteinischen Bürger wird durch diese direktdemokratischen Institutionen die Möglichkeit einer auf eigener Initiative beruhenden aktiven Mitgestaltung der Gemeindepoli­ tik geboten.25 In den leicht überblickbaren Verhältnissen der liechten­ 19 Pfisterer, S. 44. 20 Badura, S. 929; Knemeyer, Festschrift, S. 293; Berg, S. 349; Ernst Büchel, S. 4 f.; Frot- scher, S. 133. 21 v. Mutius, S. 168f. und Pfisterer, S. 47,- sprechen von der vertikalen Gewaltenteilung durch die Gemeinden. 22 Art. 24 GemG; sie wird aus den stimmberechtigten in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürgern und niedergelassenen Bürgern aus anderen liechtensteinischen Gemeinden sowie den in der Gemeinde wohnhaften Ehrenbürgern der Gemeinde gebildet. 23 Art. 110 Abs. 2 lit. a Verf.; Mitglieder des Gemeinderates, Gemeindesteuerkomission, Rechnungsrevisoren, Vermittler und dessen Stellvertreter, Art. 25 Abs. 1 GemG. 24 An. 64 und Art. 66 Verf. 25 Siehe dazu S. llOff. 49
	        

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