Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

geprägten Staatsform führte zu den Verfassungen von 1849, 1862 und 1921, die die Rechte des Volkes stufenweise in eine «wohlabgestimmte und tragfähige Verbindung mit dem monarchischen Prinzip gelangen» Hessen.16 In der Verfassung von 1921 kommen die Aspekte und Ele­ mente des liechtensteinischen Demokratieverständnisses gänzlich zum Ausdruck. Neben der dualen Verankerung aller Staatsgewalt im Für­ sten und im Volk (Art. 2 Verf.) und der Dreiteilung der Staatsfunktio­ nen (Legislative, Exekutive, Justiz), seien die verfassungsrechdichen Verankerungen weitgehender Grund- und Freiheitsrechte (Art. 28-44 Verf.) und die starken direktdemokratischen Rechte des Volkes, wie das Verfassungs-, Gesetzes- und Finanzreferendum, die Verfassungs- und Gesetzesinitiative und das Volksrecht zur Entscheidung über die Auf­ lösung des Parlaments beispielhaft aufgezeigt. Es wird deutlich, dass in der Verfassung von 1921 das spezifische Bedürfnis des liechtensteini­ schen Volkes nach Freiheit mit jenem «über das Normalmass hinaus­ gehenden Bestreben nach viel feinerer Machtstreuung und vielen Absi­ cherungen im Staat»17 seinen Niederschlag gefunden hat. Damit ist zu­ gleich die Aufgabe der Demokratie im Fürstentum Liechtenstein festge­ schrieben. Sie dient als pluralistischer Willensbildungsprozess einer optimalen Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung der liechten­ steinischen Gemeinschaft und so der Verwirklichung von persönlicher und politischer Freiheit. Welches ist nun der Zusammenhang von Demokratie und kommunaler Selbstverwaltung, was ist der Beitrag der kommunalen Selbstverwal­ tung zur Demokratie im Fürstentum Liechtenstein? Die Gemeinden als Träger der kommunalen Selbstverwaltung sind ein - durch Autonomie hervorgehobener - Bestandteil des liechtensteini­ schen Staatsaufbaus und ein bedeutender Rollenträger im staatlich­ demokratischen Gesamtsystem. In der die Verfassung von 1921 kenn­ zeichnenden «ausgewogenen Ordnung der Teilung der Macht und der Rollendifferenzierung»18 im Staat kommt der kommunalen Selbstver­ 16 Batliner, S. 170 mit Anm. 309. 17 Batliner, S. 175. 18 Batliner, S. 177. 48
	        

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