Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

wichtiges Glied im System der Machtbalance3 und damit als freiheitssi- cherndes Element im Fürstentum Liechtenstein zu bezeichnen. Ihnen steht gegen Gesetzes- und Finanzbeschlüsse des Parlaments3' das Refe­ rendum zu4, und sie können damit eine Volksabstimmung über die Par­ lamentsbeschlüsse erwirken. Ausserdem haben die Gemeinden das Recht der Gesetzesinitiative in Landesangelegenheiten5 und sie können dadurch das Parlament und, bei Ablehnung der Gemeindeinitiative durch das Parlament, das Volk zu einer Beschlussfassung über die In­ itiativvorlage zwingen. Das wohl stärkste politische Recht der Gemein­ den ist die Einberufung und Auflösung des Landtages: Uber den Gemeindeversammlungsbeschluss von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag einzuberufen6, und vier Gemeinden haben das Recht, bei übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüssen eine Volks­ abstimmung über die Auflösung des Landtages zu verlangen.7 Diese besonderen Rechte8 der liechtensteinischen Gemeinden zeigen schon ein im Fürstentum Liechtenstein über das «Normalmass hinausgehen­ des Bestreben nach viel feinerer Machtstreuung und vielen Absicherun­ gen im Staat»9 und ein besonderes Demokratie- und Freiheitsverständ­ nis. Die kommunale Selbstverwaltung ist neben weiteren Instrumenta­ rien der Verfassung ein Garant der freiheitlichen Grundordnung in Liechtenstein. Dieser Funktion wird sie durch ihren Beitrag zur Demo­ kratie, zur Dezentralisierung und zur Gewaltenteilung gerecht. 3 Batliner, S.168ff., gibt in seinen Betrachtungen, auf die im einzelnen verwiesen wird, mit Hinweis in Anm. 319, S. 177, auf H. Lokay (La Principaute de Liechtenstein, Strassburg 1935, 9f.) einen Überblick über jenes feine System der Machtabstimmung • in Liechtenstein, in der u.a. die Rolle der Gemeinden im kommunal-staatlichen System beschrieben wird. 3aDie Begriffe Parlament und Landtag werden gleichbedeutend verwendet. 4 Drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse bei einfachen Gesetzen und Finanzbeschlüssen, vier Gemeinden bei Verfassungsgesetzen, Art. 66 Verf. 5 Drei Gemeinden bei einfachen Gesetzen in Form übereinstimmender Gemeindever­ sammlungsbeschlüsse, vier Gemeinden bei Verfassunsgesetzen, Art. 64 Verf. 6 Art. 48 Abs. 2 Verf. 7 Art. 48 Abs. 3 Verf. 8 Besonders deshalb, weil eine solche Stellung der Gemeinden dem schweizerischen, österreichischen, deutschen und dem französischen Recht fremd ist. 9 Batliner, S. 175. 45
	        

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