Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

die Lage der Gemeinden faktisch verändert hat und wie sich die genannte Definition unter den veränderten Verhältnissen auf die gemeindliche Autonomie auswirkt. Die Autonomie der Gemeinden bestimmt sich nach dem geltenden Gemeindegesetz allein aus dem Abgrenzungskriterium der lokalen Natur von Aufgaben oder, wie es schon das Gemeindegesetz von 18645 in § 4 formulierte, aus den sich «auf den Gemeindeverband beziehen­ den Angelegenheiten». In einer Zeit, als die Gemeinden dem Bild einer natürlichen, vorstaatlich gegebenen sozialen Wirklichkeit mit eigenem Gebiet6 entsprachen und die lokalen Aufgaben aus den Bedürfnissen der Gemeinde entsprangen, die von einzelnen Gemeindemitgliedern allein nicht befriedigt werden konnten,7 besassen dieses Ordnungskri­ terium und die Zweiteilung des Wirkungskreises der Gemeinden Gül­ tigkeit. Die Dorfgenossenschaften waren Gebiete, in denen Menschen gemeinschaftlich siedelten und ihr «umfangreiches' Gemeingut (All­ menden, Alpen, Wälder) genossenschaftlich nutzten und selbständig verwalteten».8 
Das gemeinschaftliche Dasein erforderte verbindliche Regelungen für die einzelnen Genossen. Dafür erbrachte die Genossen­ schaft Leistungen, für die der einzelne zu schwach war. Die daraus natürlicherweise entstehenden Aufgaben bildeten den eigenen Wir­ kungskreis der Dorfgenossenschaften. Für die liechtensteinischen Gemeinden waren dies beispielsweise Aufgaben wie die Regelung der Verwendung des Genossenschaftsvermögens, die Armenfürsorge, die Aufnahme von Fremden und die Erhebung von Bussen etc. Diesen Gemeinschaften stand auf der anderen Seite die Landes­ herrschaft mit ihren natürlicherweise überörtlichen Aufgaben gegen­ über, von denen ein Teil an die Gemeinden, als sogenannte Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, zur Erfüllung für den Staat delegiert wurden (Steueranlage, Durchführung seuchenpolizeilicher Vorschrif­ ten u.a.).9 5 LGB1. 1864 Nr. 4. 6 Thieme, S.157; Pfisterer, S. 5 mit Anm. 1. 7 Pfisterer, S. 5. 8 Information zur Gemeindegesetzrevision, S.2. 9 Information zur Gemeindegesetzrevision, S. 4. 32
	        

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