Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Mit dem am 24. Mai 1864110 erlassenen Gemeindegesetz wurde dem Auftrag der Verfassung und dem Wunsch des Volkes nach einer Reor­ ganisation des Gemeindegesetzes Rechnung getragen. Der Gemeinde wurde ein «vernünftiges Repräsentativsystem» gegeben."1 Leitung und Verwaltung der Gemeinde oblagen dem von der Bürgerversammlung auf drei Jahre in freier Wahl gewählten Gemeinderat,"2 
der aus dem Ortsvorsteher, dem Gemeindekassier (Säckelmeister) und - je nach Grösse der Gemeinde - aus drei bis sieben Gemeinderäten bestand und nicht mehr nur aus dem Ortsvorsteher und dem Säckelmeister, wie es das Gemeindegesetz von 1842 vorsah."3 Für die wichtigsten, eine Gemeinde betreffenden Aufgaben, insbesondere die das Vermögen betreffenden Entscheidungen"4, wurde ein ad hoc zusammengerufener verstärkter Gemeinderat gebildet, der aus den Mitgliedern des ständi­ gen Gemeinderates und einer den Gemeinderäten entsprechenden Anzahl von Gemeindebürgern und niedergelassenen Staatsbürgern gebildet wurde. Durch die Einbeziehung weiterer sachkundiger Bürger in den ständigen Gemeinderat wurde versucht, eine Verbesserung der Gemeindeverwaltung zu erreichen."5 Alle weiteren Aufgaben, soweit sie nicht der Gemeindeversammlung vorbehalten waren, wurden vom ständigen Gemeinderat wahrgenommen."6 Die Ausführung der gesam­ ten Gemeinderatsbeschlüsse oblag dem Ortsvorsteher. Er war ausser­ dem für die Vertretung der Gemeinde nach aussen, für die gehörige Verwaltung des Gemeindevermögens, für die Beaufsichtigung der Gemeindemarken, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher­ heit und inneren Ruhe sowie für die Vollziehung der von der Staatsver­ I10LGB1 1864 Nr. 4, als Beilage H in der Information zur Gemeindegesetzrevision enthalten. 111 Nach dem Kommissionsbericht von Kessler, Landtagssitzung vom 6. Februar 1864, Landeszeitung Nr. 5 vom 20.2.1864, S. 2f., sei der Ortsrichter bisher Alleinherrscher in der Gemeinde gewesen und die Gemeindeverwaltung habe keinen guten Ruf gehabt. «War ein Richter ein verständiger, ehrenhafter Mann, so ging die Sache gut! Aber solche Männer eerathen nicht alle drei lahre»; Landeszeitung Nr. 26 vom 26.11.1864, S. 101. 112 § 47 GemG von 1864. 113 § 2 GemG von 1842. 114 Weitere Aufgaben waren die Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits, die Ausarbeitung oder Abänderung von Statuten, die Bewilligung von Umlagen und die Beratung und Beschlussfassung über alle in die Gemeindeversammlung eingebrach­ ten Anträge, § 71 GemG von 1864. 115 Dazu die Landeszeitung Nr.l vom 7.1.1865, S.l und Nr.6 vom 25.2.1865, S.21. 116 §§ 51, 72 GemG von 1864. 28
	        

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