Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

künde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die diese Charta Anwendung findet. (2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieser Charta auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Die Charta tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. (3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. Artikel 17 Kündigung (1) Jede Vertragspartei kann diese Charta nach einem Zeitabschnitt von fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Charta für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Generalsekretär des Europarats unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten notifiziert. Die Kündigung berührt nicht die Gültigkeit der Charta für die anderen Vertragsparteien, vorausgesetzt, dass deren Zahl vier nicht unterschrei­ tet. (2) Jede Vertragspartei kann nach Massgabe des Absatzes 1 jeden von ihr angenommenen Absatz des Teiles I der Charta kündigen, vorausge­ setzt, dass Anzahl und Art der Absätze, durch die diese Vertragspartei gebunden ist, mit Artikel 12 Absatz 1 in Ubereinstimmung bleiben. Jede Vertragspartei, die nach Kündigung eines Absatzes den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 nicht mehr entspricht, wird so angesehen, als habe sie auch die Charta selbst gekündigt. 236
	        

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