Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Artikel 10 Vereinigungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften (1) Die kommunalen Gebietskörperschaften sind bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten berechtigt, zusammenzuarbeiten und im Rah­ men der Gesetze Verbände zu bilden, um Aufgaben von gemeinsamem Interesse durchzuführen. (2) Das Recht der kommunalen Gebietskörperschaften, einer Vereini­ gung zum Schutz und zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen anzugehören, und ihr Recht, einer internationalen Vereinigung kom­ munaler Gebietskörperschaften anzugehören, werden von jedem Staat anerkannt. (3) Die kommunalen Gebietskörperschaften sind berechtigt, im Rah­ men der vom Gesetz vorgegebenen Bedingungen mit den kommunalen Gebietskörperschaften anderer Staaten zusammenzuarbeiten. Artikel 11 Rechtsschutz der kommunalen Selbstverwaltung Den kommunalen Gebietskörperschaften muss der Rechtsweg offen­ stehen, um die freie Ausübung ihrer Zuständigkeiten und die Achtung derjenigen Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung sicherzustel­ len, die in der Verfassung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegt sind. Teil II Verschiedenes Artikel 12 Verpflichtungen (1) Jede Vertragspartei geht die Verpflichtung ein, sich durch min­ destens zwanzig Absätze des Teiles I der Charta als gebunden zu betrachten, von denen mindestens zehn aus den folgenden Absätzen zu wählen sind: 233
	        

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