Artikel 10 Vereinigungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften (1) Die kommunalen Gebietskörperschaften sind bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten berechtigt, zusammenzuarbeiten und im Rah men der Gesetze Verbände zu bilden, um Aufgaben von gemeinsamem Interesse durchzuführen. (2) Das Recht der kommunalen Gebietskörperschaften, einer Vereini gung zum Schutz und zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen anzugehören, und ihr Recht, einer internationalen Vereinigung kom munaler Gebietskörperschaften anzugehören, werden von jedem Staat anerkannt. (3) Die kommunalen Gebietskörperschaften sind berechtigt, im Rah men der vom Gesetz vorgegebenen Bedingungen mit den kommunalen Gebietskörperschaften anderer Staaten zusammenzuarbeiten. Artikel 11 Rechtsschutz der kommunalen Selbstverwaltung Den kommunalen Gebietskörperschaften muss der Rechtsweg offen stehen, um die freie Ausübung ihrer Zuständigkeiten und die Achtung derjenigen Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung sicherzustel len, die in der Verfassung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegt sind. Teil II Verschiedenes Artikel 12 Verpflichtungen (1) Jede Vertragspartei geht die Verpflichtung ein, sich durch min destens zwanzig Absätze des Teiles I der Charta als gebunden zu betrachten, von denen mindestens zehn aus den folgenden Absätzen zu wählen sind: 233