Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Form ummittelbarer Beteiligung der Bürger, sofern dies gesetzlich zulässig ist, wird dadurch nicht berührt. Artikel 4 Umfang der kommunalen Selbstverwaltung (1) Die grundlegenden Zuständigkeiten der kommunalen Gebietskör­ perschaften werden durch die Verfassung oder durch Gesetz festgelegt. Diese Bestimmung schliesst jedoch nicht aus, dass den kommunalen Gebietskörperschaften im Einklang mit dem Gesetz Zuständigkeiten zu bestimmten Zwecken übertragen werden. (2) Die kommunalen Gebietskörperschaften haben im Rahmen der Gesetze das Recht, sich mit allen Angelegenheiten zu befassen, die nicht von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen oder eier anderen Stelle über­ tragen sind. (3) Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben obliegt im allgemeinen vorzugsweise den Behörden, die den Bürgern am nächsten sind. Bei der Aufgabenzuweisung an andere Stellen sollte Umfang und Art der Auf­ gabe sowie den Erfordernissen der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung getragen werden. (4) Die den kommuinalen Gebietskörperschaften übertragenen Zustän­ digkeiten sind in der Regel umfassend und ausschliesslich. Sie sollen von einer anderen zentralen oder regionalen Stelle nicht ausgehöhlt oder eingeschränkt werden, es sei denn, dass dies gesetzlich vorgesehen ist. (5) Werden den kommunalen Gebietskörperschaften von einer zentra­ len oder regionalen Stelle Befugnisse übertragen, so muss es ihnen soweit wie möglich freigestellt werden, deren Ausübung an die örtli­ chen Gegebenheiten anzupassen. (6) Die kommunalen Gebietskörperschaften werden soweit wie mög­ lich bei Planungs- und Entscheidungsprozessen für alle Angelegenhei­ ten, die sie unmittelbar betreffen, rechtzeitig und in geeigneter Weise angehört. 229
	        

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