Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Macht, zur Pluralisierung der Entscheidungszentren und zur Vervielfäl­ tigung der demokratischen Kontrolle. Im IV. Kapitel wurde zunächst gefragt, in welchem Mass die liechten­ steinische Verfassung die Autonomie der Gemeinden materiell-recht- lich absichert. Ausgehend von einem Gutachten des Staatsgerichtsho­ fes,3 bestätigt durch ein neueres Urteil dieses Gerichtes,4 wonach die Verfassung mit der Gewährleistung der Gemeinden als Institution die­ sen zugleich auch einen substantiellen kommunalen Aufgabenbereich garantiert, wurde ein Vergleich mit der kommunalen Selbstverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Osterreich ange­ stellt. Hieraus ergaben sich Anhaltspunkte zur Bestimmung des Min­ destmasses an Zuständigkeiten und Aufgaben der Gemeinden. Es wurde deutlich, dass auch im Fürstentum Liechtenstein ein Kernbe­ reich an kommunaler Selbstverwaltung, zu dem die Personal-, die Gebiets-, die Organisation-, die Finanz-, die Satzungs- und die Pla­ nungshoheit sowie das Einbürgerungsrecht der Gemeinden zu rechnen sind, besteht. Der übrige Bereich der kommunalen Aufgaben wird durch den Gesetzgeber bestimmt. Nach der erfolgten Verfassungsinter­ pretation darf der Staat keine Aufgaben übernehmen, die von den Gemeinden gleich gut oder besser gelöst werden können. Allerdings ist es wegen der Komplexität der öffentlichen Aufgaben schwierig geworden, den eigenen Wirkungskreis gemäss der in Art. 4 Abs. 2 GemG enthaltenen Definition zu bestimmen. Vor allem die For­ mulierungen «innerhalb ihrer Grenzen» sowie «durch eigene Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann» erweisen sich angesichts der Komplexität der heutigen Aufgaben als zu eng, so dass diese Definition keinen genügenden Schutz mehr gegen staatliche Einwirkungen in den kommunalen Aufgabenbereich bietet. Daher wurde vorgeschlagen, Art. 4 Abs. 2 GemG zu ändern und durch eine elastischere Formulie­ rung zu ersetzen. Neben der theoretischen Bestimmung des Standorts der kommunalen Selbstverwaltung im Fürstentum Liechtenstein hat sich diese Arbeit in 3 StGH 1981/13 in 
LES 1982, S.126ff.. 4 StGH 1984/14 in LES 1987, S. 36ff. 224
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.