Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Gemeinden und bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen der Gemeinden untereinander.15 B. Der Verfassungsrechtsschutz a) Die Gemeindeautonomie als verfassungsmässig gewährleistetes Grund­ recht der Gemeinden In einem fundamentalen, neueren Urteil" hat der Staatsgerichtshof die Gemeindeautonomie, zumindest in ihrer Substanz, als verfassungsmäs­ sig gewährleistetes Individual- und Grundrecht der Gemeinden - im Sinn der übrigen Individualrechte gemäss Art. 28ff. Verf. - anerkannt. Danach haben die Gemeinden das Recht, gegen einzelne in ihre Auto­ nomie eingreifende Verwaltungsakte nach Erschöpfung des Instanzen­ zuges Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof zu erheben. So können die Gemeinden im Einzelfall nicht nur die verwaltungsge­ richtliche Uberprüfung der Entscheidungen der Regierung erwirken, sondern, sofern es sich um einen Übergriff in die verfassungsrechtlich geschützte Gemeindeautonomie handelt, sich auch gegen letztinstanz­ lich (Verwaltungsbeschwerdeinstanz) geschützte Verwaltungsakte vor dem Staatsgerichtshof zur Wehr setzen. Zumindest die Substanz der 15 An. 55 lit. a StGHG in der Fassung des Gesetzes betr. die Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof und des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungs- Dflege vom 18.11.1949, LGB1. 1949 Nr. 24. 16 Wegen der extensiven Auslegung der Verfassung auch problematischen Urteil StGH 1984/14 in LES 1987, S. 36ff. (38). 217
	        

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