Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

geordneten Bautätigkeit und in Ergänzung der allgemeinen Bestim­ mungen des Baugesetzes von der Regierung erlassen worden, nachdem in den Jahren 1976 und 1980 die gesetzlich geforderte und von Gemein­ derat und Gemeindevorstehung vorgelegte Bauordnung nebst des Zonenplans bei der Abstimmung der Triesenberger Bürger gescheitert war.92 dd) Die Zwangsverwaltung Den staatlichen Aufsichtsorganen steht zuletzt" als stärkste Eingriffs- massnahme die Zwangsverwaltung zu. Wenn nötig, kann die Regie­ rung die Zwangsverwaltung94 gegenüber einer Gemeinde anordnen und durch einen staatlichen Kommissar nach näheren Weisungen ausführen lassen. Zu diesem Zweck können die Behörden und Organe der Gemeinde in ihren Amtsfunktionen miteinbezogen werden.95 In der Praxis der Staatsaufsicht hat diese Massnahme bis heute keine Anwen­ dung gefunden. Die bisherigen Erörterungen haben den weiten Rahmen des Instrumen­ tariums der Aufsichtsorgane zur Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion auf­ gezeigt. Es ist den Aufsichtsorganen jedoch untersagt, in einem konkre­ ten Fall beliebig irgendeines der tauglichen Aufsichtsmittel zur Errei­ chung des Aufsichtszwecks zu ergreifen. Vielmehr sind «sämtliche Mass­ nahmen der Staatsaufsicht unter strenger Beobachtung des Grundsatzes 92 Alfons Schädler, bis Januar 1987 Gemeindevorsteher der Gemeinde Triesenberg, im Gespräch. Im Verhältnis Gemeindevertretung und Regierung wurde diese Mass­ nahme nicht als Zwangsmittel empfunden, da die Regierung mit den provisorischen Bauvorschriften das durchsetzte, was von Gemeinderat und Gemeindevorsteher geplant und damit erwünscht war. 93 Die staatlichen Aufsichtsorgane haben ausserdem das Mittel der Ungehorsamsstrafen bis 500 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 1000 Franken gegen pflichtwidrig handelnde gemeindliche Behörden una Organe, Art. 136 Abs. 2 lit. c LVG, in der Fas­ sung vom 9.5.1972, LGBl. 1972 Nr. 35. Die Uneehorsamsstrafe hat in der Praxis bis­ her Keine Anwendung gefunden und wird auch in Zukunft wegen der besonderen liechtensteinischen Verhältnisse (siehe S. 209f. mit Anm. 79) nicht von Bedeutung sein. 94 Art. 129 LVG. 95 Art. 136 Abs. 2 lit. e LVG. 212
	        

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