Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

bb) Das Anordnungsrecht Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder nur ungenügend, so hat das Aufsichtsorgan von Amts wegen oder auf Anzeige einer Partei durch eine «Pflichtigerklärung» die Hand­ lungspflicht der Gemeinde festzustellen und diese zur Nachholung oder vollständigen Erfüllung dieser Aufgabe anzuhalten.86 So können die Aufsichtsorgane beispielsweise in den Voranschlag einer Gemeinde die Ausgabesumme einer Pflichtaufgabe zwangsweise einsetzen, wenn die Gemeinde die Erfüllung der ihr privat- oder öffentlich-rechtlich oblie­ genden Pflicht verweigert.87 cc) Die Ersatzvornahme In den Fällen, in denen eine Gemeinde einem der vorstehend genannten Verlangen der staatlichen Aufsichtsorgane nicht nachkommt, wenn ins­ besondere der der Gemeinde übertragene staatliche Wirkungskreis in einer die öffentlichen Interessen gefährdenden Weise vernachlässigt wird, können die staatlichen Aufsichtsorgane die notwendigen Mass­ nahmen selbst an Stelle und auf Kosten der Gemeinde durchführen.88 Eine Ersatzvornahme ist jedoch ausgeschlossen, wenn die zu erfüllende Aufgabe die Pflicht eines aus der Gemeindewahl hervorgegangenen Organs der Gemeinde ist.89 Der einzige Fall einer Ersatzvornahme der staatlichen Aufsichtsorgane ist der Erlass der «Provisorischen Bauvorschrif­ ten für die Gemeinde Triesenberg».90 Sie sind auf der Grundlage von Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Baugesetzes91 im öffentlichen Interesse einer 86 Art. 136 Abs. 2 lit. b LVG. 87 Sog. «Zwangseinschreibung», siehe Art. 136 Abs. 2 lit. b LVG. Weitere Fälle des Anordnungsrechtes wären auch die Darlehensaufnahme für die Gemeinde oder die Veräusserung von Vermögensstücken, Bielinski, S. 185. 88 Art. 136 Abs. 2 lit. d LVG. 89 Art. 136 Abs. 2 lit. d LVG. 90 Provisorische Bauvorschriften für die Gemeinde Triesenberg vom 17.5.1983, LGB1. 1983 Nr. 34. 91 LGBI. 1947 Nr. 44, heutige Rechtsgrundlage ist Art. 3 Abs. 1, 5 und 7 BauG in der Fassung vom 15.11.1984, LGBl. 1985 Nr. 20. 211
	        

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