Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

sichtsmitteln. Dies hängt mit besonderen Faktoren, wie der Kleinheit des Landes, wo fast jeder jeden kennt und ein dichtes Geflecht persönli­ cher Beziehungen vorhanden ist, der damit ermöglichten erleichterten Klärung von Fragen im persönlichen Gespräch wie auch mit der seit 1939 bestehenden Allparteienregierung zusammen, wo jede Partei geneigt sein mag, «ihre» Leute zu schützen.79 Daraus resultiert eine gewisse staadiche Kontrollschwäche. Zu den repressiven Aufsichts­ massnahmen gehören das Beanstandungsrecht, das Anordnungsrecht, die Ersatzvornahme und die Zwangsverwaltung. aa) Das Beanstandungsrecht Auf Anzeige einer Partei80 oder von Amts wegen haben die Aufsichts­ organe rechtswidrige Handlungen der Gemeinden (Beschlüsse, Anord­ nungen oder Verfügungen) zu beanstanden und ihre Korrektur zu ver­ langen.81 Kommen einzelne Gemeinden der Beanstandung der Auf­ sichtsorgane innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist nicht nach, so können die Aufsichtsorgane die rechtswidrige Handlung die­ ser Gemeinden .für ungültig erklären und aufheben.82 
Die staatlichen Aufsichtsorgane haben beispielsweise das Recht, die Gemeinderats­ wahlen83, die Entscheidungen über den Nichtvollzug eines Gemeinde­ ratsbeschlusses - wenn der Gemeindevorsteher an der Gesetzmässig­ keit desselben Zweifel hat84 - zu beanstanden und die Einstellung begonnener Bauten sowie die Beseitigung von rechtswidrigen Bauten85 anzuordnen. 79 Emanuel Vogt, bis Januar 1987 Gemeindevorsteher von Balzers, und Leonhard Vogt, Regierungssekretär, im Gespräch. Zu weiteren Gründen, siehe Batüner, S. 148, 153rf. 80 Aufsichtsbeschwerde. 81 Art. 136 Abs. 2 lit. a LVG. 82 Wenn es sich um eine Benachteiligung oder Verletzung der Rechte oder Interessen eines Einzelnen und nicht um Privatrechte handelt, die vor das Landgericht gehören, kann die Regierung nur auf Grund einer Beschwerde im Sinn von Art. 30 LVG die gemeindliche Anordnung oder Verfügung aufheben oder abändern, Art. 136 Abs. 2 Et.a LVG. 83 Art. 36 lit. b GemG i.V.m. Art. 12 des Gesetzes vom 17.7.1973 betreffend die Aus­ übung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz), LGBL 1973 Nr. 50; Art. 36 lit. n GemG i.V.m. Art. 65 Volksrechtegesetz. 84 Art. 45 Abs. 5 GemG. 85 Art. 86 Abs. 3 BauG. 210
	        

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