Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

lung zu akzeptieren, weil ansonsten staatliche und überörtliche Inter­ essen in den gemeindlichen Entscheidungen nicht immer ausreichende Berücksichtigung erführen. Die Abgrenzung zwischen staatlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung und staatlicher Mitentscheidung ist im Einzelfall nicht immer einfach. Solche Abgrenzungsprobleme sind aber unvermeidlich, will man nicht die Nachteile eines wirklichkeitsfremden starren Prinzips in Kauf neh­ men. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine vorbehaltene Mitwirkung des Staates eher eine rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eher eine staatliche Mitentscheidung bedeute, muss im Zweifel im Inte­ resse des Schutzes der Gemeindeautonomie von einer blossen rechtli­ chen Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgegangen werden.77 Anson­ sten würde der Grundsatz der Gemeindeautonomie, der ein selbständi­ ges, eigenverantwortliches Handeln der Gemeinden fordert, verletzt werden. Grundsätzlich gilt deshalb: je eher eine Materie in den originä­ ren eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört, desto mehr ist davon auszugehen, dass eine blosse Unbedenklichkeitsbescheinigung anzu­ nehmen ist. Je mehr die Materie in einen vorwiegend gemeindlich-staat­ lichen Bereich gelangt, desto eher ist von einer staatlichen Mitgestaltung auszugehen.78 b) Die repressiven Aufsichtsmassnahmen Repressive Aufsichtsmassnahmen sind solche, mit denen der Staat die Sicherung und Durchsetzung der Rechtsordnung gegenüber den Gemeinden erzwingen kann. In der liechtensteinischen Praxis gehören die repressiven Aufsichtsmassnahmen zu den selten angewandten Auf­ 77 Salzwedel, Genehmigungsvorbehalte, S. 206. 78 Aus diesem Grund sind die in der Praxis immer wieder vorkommenden Fälle rechts­ widrig, in denen die Aufsichtsorgane z.B. eine Baubewilligung oder auch einen Über­ bauungsplan nicht genehmigen, weil das Vorhaben nicht die von den gemeindlichen Bauordnungen una dem Baugesetz geforderten Kriterien der ortsüblichen Bauweise erfüllt. Da die «ortsübliche Bauweise» nirgends näher definiert ist und die bauliche Gestaltung des Dorfbildes zu den ureigensten Aufgaben der Gemeinden gehört, Ver­ stössen diesbezügliche Wertungen der Aufsichtsorgane gegen den Grundsatz der Gemeindeautonomie. 209
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.