Ablagerungen auf den Gemeindeschuttdeponien zu verhindern bzw. zu ahnden, selbst wenn es sich dabei um unpopuläre Massnahmen han delt. In anderen Fällen liegt die Bevormundung darin, dass die Gemeinden quasi als staatliche Vollzugsorgane behandelt werden. So wurden bei spielsweise durch ein Schreiben eines Amtes die Gemeindevorsteher ersucht, in den Wintermonaten in ihren Gemeinden durch Gemeinde personal an allen Heizöltanks Nummern zum Zwecke der Kontrolle anbringen zu lassen, obwohl die Gemeinden in diesem Bereich weder Aufgaben noch Pflichten wahrzunehmen haben. In einer Umweltschutzkampagne, die von Staat und Gemeinden gemeinsam durchgeführt werden sollte, wurden die Gemeinden an den Kosten eines Informationskalenders beteiligt, ohne aber Einfluss auf den Inhalt und die Gestaltung des Kalenders gehabt zu haben, obwohl sie darum ersucht hatten. Solche Beispiele zeigen, dass die zur Respektierung von autonomen Rechten notwendige Distanz in der Praxis teilweise fehlt und es zu Bevormundungen der Gemeinden kommt, die sich auch im Aufsichts verhältnis bemerkbar machen. Diese Tendenz wird dadurch verstärkt, dass die staatlichen Ämter de facto die zu subventionierenden gemeind lichen Vorhaben beurteilen. Uber die zweckgebundenen Subventionen gelingt es den Aufsichtsorganen relativ leicht, ihre Vorstellungen und Ratschläge gegenüber den Gemeinden durchzusetzen. Die eigendich unabhängige Beratung der Gemeinden durch die Aufsichtsorgane wird durch die Bindung an Zweckzuweisungen mit Bedingungen zu einem faktischen Durchsetzungsmittel, denn die Befolgung der Bedingung ist Voraussetzung für die Bezuschussung eines Vorhabens. Aufgaben des eigenen Wirkungskreises können dadurch quasi zu staatlichen Voll zugsaufgaben und die Gemeinden letztlich zu staatlichen Vollzugsorga nen werden. Alle weiteren informatorischen Massnahmen, vor allem die rechtlich unverbindlichen Anleitungen, Belehrungen und Musterreglemente, bedürfen keiner rechtlichen Grundlage. Die Gemeinden sind zu deren 204