Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Bevormundung entartet und die notwendige Distanz zwischen den Aufsichtsorganen und den Gemeinden verlorengeht. Dass diese Gefahr nicht nur theoretischer, sondern auch praktischer Natur ist, zeigen einige Fälle aus der Praxis.42 Die Kontrolle über die vorschriftsmässige Ausführung der bewilligten Bauten ist Sache des Gemeindebauaufsehers. Dieser untersteht der Aufsicht des Landes- bauamtes und hat dessen Instruktionen Folge zu leisten.43 In der Praxis werden die in den verschiedenen Bauabschnitten von Bauten notwen­ digen Baukontrollen44 gemeinsam von dem vereidigten Gemeinde­ bauaufseher und einem Vertreter des Landesbauamtes abgenommen. Auch wenn dem Landesbauamt jederzeit das Recht der Baukontrolle und des Zutritts zu den Gebäuden und Baustellen zusteht, darf die Auf­ sichtstätigkeit nicht dazu führen, dass sie sich in die den Gemeinden übertragene Kontrolle von Bauten so einmischt, dass von einer gemeindlichen Selbständigkeit nicht mehr gesprochen werden kann. Die Aufsichtsorgange sollen nicht ihre Auffassung an die Stelle der beauftragten Gemeinden setzen. Ein anderes Beispiel ist die heute praktizierte, wöchentliche Kontrolle der Gemeindeschuttdeponien durch das Amt für Gewässerschutz. Natür­ lich muss darüber gewacht werden, dass die Gemeinden die ihnen obliegende Aufgabe der schadlosen Beseitigung aller festen Abfallstoffe und der Führung der Gemeindeschuttdeponien45 im Rahmen der Rechtsordnung durchführen. Allerdings darf auch in diesem Fall die Arbeit der Gemeinden nicht durch die Aufsichtsorgane ersetzt werden. Auch wenn es in der Vergangenheit zu unerlaubten Ablagerungen auf den Gemeindeschuttdeponien gekommen ist, rechtfertigen solche Vor­ kommnisse nicht eine regelmässige Kontrolle anstelle der Gemeinden. Vielmehr müssen die Aufsichtsorgane die Gemeinden zur regelmässi­ gen Kontrolle auffordern und dadurch ihre Selbständigkeit fördern. Dies setzt allerdings die Bereitschaft der Gemeinden voraus, jene Auf­ gabe eigenverantwortlich durchzuführen. Dazu gehört, unerlaubte 42 Insgesamt dazu Emanuel Vogt, bis Januar 1987 Gemeindevorsteher von Balzers, Gän­ gelband, S. lf. 43 Art. 78 Abs. 1 BauG. 44 Art. 78 Abs. 2 und 3 BauG. 45 Art. 18, 19 VO über die Abwasser- und Abfallbeseitigung. 203
	        

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