Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

an die Regierung - falls ein vom Gemeinderat gefasster Beschluss nach seiner Auffassung gegen geltendes Recht verstösst35 oder gegen die Durchführung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises Bedenken bestehen36 - und die Zustellung der Gemeinderechnung ein­ schliesslich des Revisionsbefundes durch den Gemeindevorsteher an die Regierung37 zu nennen.38 Zur informatorischen Aufsicht gehört die Praxis der Gemeinden, der Regierung oder den zuständigen Fachbehörden Unterlagen, wie bei­ spielsweise die Gemeindebauordnungen, die Baugenehmigungen und die Planungen auf den verschiedenen Gebieten, zur Vorprüfung und im Interesse eines gegenseitigen Meinungsaustausches vorzulegen.39 Diese Form der Zusammenarbeit kann zwar nicht mehr als rechtsaufsichdi- ches Tätigwerden im juristischen Sinn bezeichnet werden, ist aber inso­ fern für das Aufsichtsverhältnis von Staat und Gemeinden von Bedeu­ tung, als durch diese Koordination aufsichtsrechtliche Massnahmen in Form von Beanstandungen, Anordnungen oder Genehmigungsversa- gungen verhindert werden. Allerdings beinhaltet diese Praxis auch die Gefahr, dass sich die Gemeinden durch die Einbeziehung der Regierung und der Fachbehörden in die Erfüllung ihrer Aufgaben ihrer Verant­ wortung für deren eigenständige Durchführung entziehen. Die Mög­ lichkeiten der Gemeinden, sich vor unangenehmen Entscheidungen zu drücken,40 sich des Fachwissens der Fachbehörden zu bedienen und diese für sich entscheiden zu lassen und sich Subventionen durch eine konforme Haltung zu sichern, sind allzu verlockend.41 Aber auch sei­ tens der Aufsichtsorgane birgt diese Form der Zusammenarbeit die Gefahr in sich, dass sie über eine informatorische Beratung zur 35 Art. 45 Abs. 5 GemG. 36 Art. 7 Abs. 2 GemG. 37 Art. 83 Abs. 2 GemG. 38 Weitere Beispiele bei Bielinski, S. 186ff. 39 Die gemeindlichen Planungen werden zumeist einem Planungs- oder Ingenieurbüro übertragen, welches seinerseits die beauftragte Planung im engen Kontakt mit der Regierung und den Fachbehörden durchführt. 40 Beispielsweise vor der Ablehnung von Baugesuchen der Gemeindebürger. 41 Badiner, S. 166, schreibt dazu: «Gemeindeautonomie ist nicht zu verwechseln mit vielen Subventionsbegehren, sondern ist Wahrnehmung und Entfaltung einer eigen­ verantwortlichen Politik.» Dazu auch Emanuel Vogt, bis Januar 1987 Gemeindevor­ steher von Balzers, Gängelband, S. lf.; ders., im Gespräch. 202
	        

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