Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

- im Gewässerschutz dem Amt für Gewässerschutz die Bewilligung für die Ableitung von Abwässern,21 die Genehmigung genereller Kanali­ sationsprojekte,22 von Sanierungsplänen23 und Abfalldeponien24 ein­ schliesslich der Überwachung der Einhaltung aller Vorschriften der Verordnung über die Abwasser- und Abfallbeseitigung25 übertragen worden; - im Fürsorgebereich dem Fürsorgeamt die persönliche Fürsorge, die Mitwirkung bei der wirtschaftlichen Fürsorge und die Koordination von Tätigkeiten der gemeindlichen Fürsorgekommissionen zugewie­ sen worden;26 - im Bereich des Brandschutzes das Landesbauamt für die Erteilung von Auflagen hinsichtlich des Brandschutzes und die Überwachung deren Vollzugs einschliesslich der übrigen Kontrolltätigkeiten der Gemeinden zuständig.27 C. Die Massnahmen der Staatsaufsicht Um ein flexibles und den jeweiligen Umständen angepasstes verhältnis­ mässiges Agieren der Aufsichtsorgane zu ermöglichen, ist ihnen durch Art. 136 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG)28 ein ganzes Instrumentarium an Aufsichtsmitteln bereitgestellt worden, das von präventiven Aufsichtsmassnahmen,29 wie beispiels­ weise einfachen Informationsrechten, bis hin zu den schweren Ein­ griffsrechten der repressiven Aufsicht, wie beispielsweise der Zwangs­ verwaltung, reicht.30 21 Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 5.7.1977 über die Abwasser- und Abfallbeseiti­ gung, LGB1.1977 Nr. 40. 22 Art. 7 VO über die Abwasser- und Abfallbeseitigung. 23 Art. 15 VO über die Abwasser- und Abfallbeseitigung. 24 Art. 19 Abs. 2 VO über die Abwasser- und Abfallbeseitigung. 25 Art. 23 Abs. 1 VO über die Abwasser- und Abfallbeseitigung. 26 Art. 21 Sozialhilfegesetz, LGB1.1985 Nr. 17. 27 Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Brandschutzgesetz, LGB1.1975 Nr. 18. 28 LVG vom 21.4.1922, LGBl. 1922 Nr. 24. 29 Art. 136 Abs. 1 LVG spricht von «vorbeugenden Aufsichtsmitteln». 30 Die Einteilung der Aufsichtsmassnahmen in präventive einerseits und repressive andererseits besitzt auch in der Bundesrepublik Deutschland (siehe dazu z.B. Schmidt-Aßmann, S. 122), in der Schweiz (siehe dazu z.B. Bielinski, S. 183 mit Ver­ weis in Anm. 3) und in Österreich (siehe dazu z.B. Walter, S. 217) allgemeine Gültig­ keit. 200
	        

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